§ 137e GewO 1994 Ausübung der Niederlassungsfreiheit

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Behörden haben mitJeder in Österreich eingetragene Versicherungsvermittler, der die tatsächliche Absicht hat, erstmalig in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Niederlassungsfreiheit tätig zu werden, hat dies der Behörde seines Standortes unter Angabe der erforderlichen Daten nach Abs. 2 mitzuteilen.

(2) Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung gemäß Abs. 1 hat die Behörde, sofern nicht ein Entziehungsverfahren anhängig ist (§ 137c Abs. 6), den zuständigen Behörden der anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, umAufnahmemitgliedstaaten die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie 2002/92/EG über VersicherungsvermittlungAbsicht des Versicherungsvermittlers sowie

1.

Name, Standort und GISA-Zahl des Vermittlers;

2.

Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Vermittler eine Zweigniederlassung oder eine ständige Präsenz einzurichten beabsichtigt,

3.

Vermittlerkategorie und gegebenenfalls Name des vertretenen Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens,

4.

die Versicherungszweige im Sinne der Anlage zu § 7 Abs. 4 VAG,

5.

Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können, und

6.

Name der für die Leitung der Zweigniederlassung oder ständigen Präsenz verantwortlichen Person

bekannt zu geben. Dieser darf nach Ablauf von einem Monat nach der Mitteilung seine Tätigkeit aufnehmen. Die Behörde hat den Vermittler hinsichtlich der Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, die im Aufnahmemitgliedstaat anwendbar sind, auf die EIOPA Webseite beziehungsweise auf die zuständige Kontaktstelle hinzuweisen und hat ihn zu unterrichten, dass der Gewerbetreibende diese Vorschriften einhalten muss, um seine Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufzunehmen.

(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht vor, ABl. Nr. L 9 vom 15.1.2003 S. 3 zu gewährleistenhat die Behörde dies innerhalb eines Monats mit Bescheid festzustellen.

(4) Im Fall einer Änderung der gemäß Abs. 2) übermittelten Angaben hat der Versicherungsvermittler der Behörde diese Änderung mindestens einen Monat vor deren Eintritt mitzuteilen. Die Behörden tauschen mitBehörde hat den zuständigen Behörden der anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten Informationen über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler aus, gegen die eine Sanktion gemäß §§ 366 oder 367 verhängt wurde, sofernAufnahmemitgliedstaaten diese Informationen geeignet sindÄnderungen unverzüglich, zur Streichung dieser Vermittler ausspätestens aber einen Monat nach dem RegisterDatum des Eingangs der Information bei der Behörde bekannt zu führen. Außerdem tauschen die Behörden auf Antrag einer zuständigen Behörde eines anderen EU/EWR-Mitgliedstaates alle einschlägigen Informationen untereinander ausgeben.

Stand vor dem 27.01.2019

In Kraft vom 15.01.2005 bis 27.01.2019

(1) Die Behörden haben mitJeder in Österreich eingetragene Versicherungsvermittler, der die tatsächliche Absicht hat, erstmalig in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Niederlassungsfreiheit tätig zu werden, hat dies der Behörde seines Standortes unter Angabe der erforderlichen Daten nach Abs. 2 mitzuteilen.

(2) Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung gemäß Abs. 1 hat die Behörde, sofern nicht ein Entziehungsverfahren anhängig ist (§ 137c Abs. 6), den zuständigen Behörden der anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, umAufnahmemitgliedstaaten die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie 2002/92/EG über VersicherungsvermittlungAbsicht des Versicherungsvermittlers sowie

1.

Name, Standort und GISA-Zahl des Vermittlers;

2.

Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Vermittler eine Zweigniederlassung oder eine ständige Präsenz einzurichten beabsichtigt,

3.

Vermittlerkategorie und gegebenenfalls Name des vertretenen Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens,

4.

die Versicherungszweige im Sinne der Anlage zu § 7 Abs. 4 VAG,

5.

Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können, und

6.

Name der für die Leitung der Zweigniederlassung oder ständigen Präsenz verantwortlichen Person

bekannt zu geben. Dieser darf nach Ablauf von einem Monat nach der Mitteilung seine Tätigkeit aufnehmen. Die Behörde hat den Vermittler hinsichtlich der Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, die im Aufnahmemitgliedstaat anwendbar sind, auf die EIOPA Webseite beziehungsweise auf die zuständige Kontaktstelle hinzuweisen und hat ihn zu unterrichten, dass der Gewerbetreibende diese Vorschriften einhalten muss, um seine Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufzunehmen.

(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht vor, ABl. Nr. L 9 vom 15.1.2003 S. 3 zu gewährleistenhat die Behörde dies innerhalb eines Monats mit Bescheid festzustellen.

(4) Im Fall einer Änderung der gemäß Abs. 2) übermittelten Angaben hat der Versicherungsvermittler der Behörde diese Änderung mindestens einen Monat vor deren Eintritt mitzuteilen. Die Behörden tauschen mitBehörde hat den zuständigen Behörden der anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten Informationen über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler aus, gegen die eine Sanktion gemäß §§ 366 oder 367 verhängt wurde, sofernAufnahmemitgliedstaaten diese Informationen geeignet sindÄnderungen unverzüglich, zur Streichung dieser Vermittler ausspätestens aber einen Monat nach dem RegisterDatum des Eingangs der Information bei der Behörde bekannt zu führen. Außerdem tauschen die Behörden auf Antrag einer zuständigen Behörde eines anderen EU/EWR-Mitgliedstaates alle einschlägigen Informationen untereinander ausgeben.

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