§ 70 GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

§ 70. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung Arbeiten bezeichnen, die in besonderem Maße Leben oder Gesundheit von Menschen gefährden können; dies. Dies gilt auch für Arbeiten, deren unfachgemäße Vornahme die ordnungsgemäße Funktion von dem Schutz vor solchen Gefahren dienenden Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen beeinträchtigen kann. Die durch eine solche Verordnung bezeichneten Arbeiten haben die Gewerbetreibenden von Personen ausführen zu lassen, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Wie dieseDiese Personen haben ihre Befähigung durch Belege im Sinne des § 18 Abs. 2 nachzuweisen haben, ist. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann in der im ersten Satz genannten Verordnung unter Bedachtnahme auf die für die jeweils bezeichnete Arbeit erforderlichen Fähigkeiten festzulegen. Hiebei gilt § 22 Abs. 1 Z 1festlegen, 3, 5 und 6 sinngemäß, wobei eindass die Befähigung durch das Zeugnis über eine erfolgreicheerfolgreich abgelegte Prüfung (§ 22 Abs. 1 Z 3) nur für Tätigkeitennachzuweisen ist, die Gegenstand eines Gewerbes sind,wenn als Befähigungsnachweis für das zum Nachweis der BefähigungGewerbe, in dem die gefährlichen Arbeiten ausgeführt werden, eine Prüfung vorgeschriebenvorgesehen ist, festgelegt werden darf. Eine solche Prüfung ist vor der für die Prüfung zum Nachweis der Befähigung zuständigen Prüfungskommission abzulegen; die §§ 350 bis 352352a gelten sinngemäß.

(2) Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, stehen Abs. 1 und die Bestimmungen der auf Grund des Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht entgegen.

(3) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf nicht erlassen werden, wenn der mit einer solchen Verordnung verfolgte Zweck durch eine Regelung über die Befähigung der Arbeitnehmer auf Grund der Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer erreicht wird.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002

§ 70. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung Arbeiten bezeichnen, die in besonderem Maße Leben oder Gesundheit von Menschen gefährden können; dies. Dies gilt auch für Arbeiten, deren unfachgemäße Vornahme die ordnungsgemäße Funktion von dem Schutz vor solchen Gefahren dienenden Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen beeinträchtigen kann. Die durch eine solche Verordnung bezeichneten Arbeiten haben die Gewerbetreibenden von Personen ausführen zu lassen, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Wie dieseDiese Personen haben ihre Befähigung durch Belege im Sinne des § 18 Abs. 2 nachzuweisen haben, ist. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann in der im ersten Satz genannten Verordnung unter Bedachtnahme auf die für die jeweils bezeichnete Arbeit erforderlichen Fähigkeiten festzulegen. Hiebei gilt § 22 Abs. 1 Z 1festlegen, 3, 5 und 6 sinngemäß, wobei eindass die Befähigung durch das Zeugnis über eine erfolgreicheerfolgreich abgelegte Prüfung (§ 22 Abs. 1 Z 3) nur für Tätigkeitennachzuweisen ist, die Gegenstand eines Gewerbes sind,wenn als Befähigungsnachweis für das zum Nachweis der BefähigungGewerbe, in dem die gefährlichen Arbeiten ausgeführt werden, eine Prüfung vorgeschriebenvorgesehen ist, festgelegt werden darf. Eine solche Prüfung ist vor der für die Prüfung zum Nachweis der Befähigung zuständigen Prüfungskommission abzulegen; die §§ 350 bis 352352a gelten sinngemäß.

(2) Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, stehen Abs. 1 und die Bestimmungen der auf Grund des Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht entgegen.

(3) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf nicht erlassen werden, wenn der mit einer solchen Verordnung verfolgte Zweck durch eine Regelung über die Befähigung der Arbeitnehmer auf Grund der Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer erreicht wird.

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