§ 31 GewO 1994 Einfache Tätigkeiten und Teilgewerbe mit vereinfachtem Zugang

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

Einfache Tätigkeiten und Teilgewerbe mit vereinfachtem Zugang

§ 31. (1) Einfache Tätigkeiten von Handwerken oder gebundenenreglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erforderterfordern, sind den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.

(2) Teilgewerbe sind Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenenreglementierten Gewerbes, deren selbständigeselbstständige Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hiefür auf vereinfachte Art nachweisen. Die Befähigung für ein Teilgewerbe ist bei der Anmeldung durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:

1.

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte LehrabschlußprüfungLehrabschlussprüfung,

2.

Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit,

3.

Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule,

4.

Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.

(3) Gewerbetreibende, die ein Teilgewerbe ausüben, dürfen im Teilgewerbe nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit hat unter Bedachtnahme auf die technologische Entwicklung, die standardisierten Verfahrensweisen und die arbeitsteilige Organisation im Bereich eines Handwerks oder gebundenenreglementierten Gewerbes durch Verordnung festzulegen, welche Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenenreglementierten Gewerbes Teilgewerbe sind und durch welche Belege im Sinne des Abs. 2 - allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Befähigung für ein Teilgewerbe nachzuweisen ist.

(54) Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges im Hinblick aufdie für die durch die betreffende ausländische Schule oder den betreffenden ausländischen Lehrgang vermitteltenAusübung eines Teilgewerbes erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse - bei einer ausländischen Schule auch im Hinblick auf die Gestaltung ihres Lehrplanes - den Zeugnissen einer in einer Verordnung gemäß Abs. 4 genannten inländischen Schule oder eines inländischen Lehrganges gleichzuhalten istFertigkeiten erworben wurden, hat der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 11.08.2000 bis 31.07.2002

Einfache Tätigkeiten und Teilgewerbe mit vereinfachtem Zugang

§ 31. (1) Einfache Tätigkeiten von Handwerken oder gebundenenreglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erforderterfordern, sind den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.

(2) Teilgewerbe sind Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenenreglementierten Gewerbes, deren selbständigeselbstständige Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hiefür auf vereinfachte Art nachweisen. Die Befähigung für ein Teilgewerbe ist bei der Anmeldung durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:

1.

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte LehrabschlußprüfungLehrabschlussprüfung,

2.

Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit,

3.

Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule,

4.

Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.

(3) Gewerbetreibende, die ein Teilgewerbe ausüben, dürfen im Teilgewerbe nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit hat unter Bedachtnahme auf die technologische Entwicklung, die standardisierten Verfahrensweisen und die arbeitsteilige Organisation im Bereich eines Handwerks oder gebundenenreglementierten Gewerbes durch Verordnung festzulegen, welche Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenenreglementierten Gewerbes Teilgewerbe sind und durch welche Belege im Sinne des Abs. 2 - allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Befähigung für ein Teilgewerbe nachzuweisen ist.

(54) Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges im Hinblick aufdie für die durch die betreffende ausländische Schule oder den betreffenden ausländischen Lehrgang vermitteltenAusübung eines Teilgewerbes erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse - bei einer ausländischen Schule auch im Hinblick auf die Gestaltung ihres Lehrplanes - den Zeugnissen einer in einer Verordnung gemäß Abs. 4 genannten inländischen Schule oder eines inländischen Lehrganges gleichzuhalten istFertigkeiten erworben wurden, hat der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.

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