§ 300 StGB Befreiung von Gefangenen

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Wer einen Gefangenen, der auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgehalten wird, befreit, zum Entweichen verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, ist, sofern der Täter nicht nach den §§ 196 oder 299 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ein Gefangener, der einen anderen dazu verleitet, ihn zu befreien oder beim Entweichen zu unterstützen, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.2015

(1) Wer einen Gefangenen, der auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgehalten wird, befreit, zum Entweichen verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, ist, sofern der Täter nicht nach den §§ 196 oder 299 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ein Gefangener, der einen anderen dazu verleitet, ihn zu befreien oder beim Entweichen zu unterstützen, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.