§ 153d StGB Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse

Strafgesetzbuch

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Wer als Dienstgeber Beiträgedie Anmeldung einer Person zur Sozialversicherung in dem berechtigten VersicherungsträgerWissen, dass die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse betrügerisch vorenthältin Auftrag gibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden. Betrügerisch handelt

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer schon die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die Meldung bei dereiner Person zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse mitin dem Vorsatz vorgenommen hatWissen, keine ausreichenden Beiträgedass die in Folge der Meldung auflaufenden Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, wenn die in Folge der Meldung auflaufenden Zuschläge zu leistennicht vollständig geleistet werden.

(23) Wer Beiträgedie Tat nach Abs. 1 oder ZuschlägeAbs. 2 gewerbsmäßig oder in einem 50 000 Euro übersteigenden Ausmaß vorenthältBezug auf eine größere Zahl von Personen begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(3) Nach Abs. 1 und 2 ist gleich einem Dienstgeber zu bestrafen, wer die Tat als leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, oder zwar ohne Einverständnis mit dem Dienstgeber, aber als dessen leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) begeht.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.2015

(1) Wer als Dienstgeber Beiträgedie Anmeldung einer Person zur Sozialversicherung in dem berechtigten VersicherungsträgerWissen, dass die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse betrügerisch vorenthältin Auftrag gibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden. Betrügerisch handelt

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer schon die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die Meldung bei dereiner Person zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse mitin dem Vorsatz vorgenommen hatWissen, keine ausreichenden Beiträgedass die in Folge der Meldung auflaufenden Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, wenn die in Folge der Meldung auflaufenden Zuschläge zu leistennicht vollständig geleistet werden.

(23) Wer Beiträgedie Tat nach Abs. 1 oder ZuschlägeAbs. 2 gewerbsmäßig oder in einem 50 000 Euro übersteigenden Ausmaß vorenthältBezug auf eine größere Zahl von Personen begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(3) Nach Abs. 1 und 2 ist gleich einem Dienstgeber zu bestrafen, wer die Tat als leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, oder zwar ohne Einverständnis mit dem Dienstgeber, aber als dessen leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) begeht.