§ 1222 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Wenn eine Tochterein Kind ohne Wissen, oder gegen den Willen ihrer Aeltern sich verehelichetseiner Eltern geheiratet hat, und das Gericht die Ursache der Mißbilligung gegründetMissbilligung begründet findet; so, sind die AelternEltern selbst in dem Falle, daßdass sie in der Folge die Ehe genehmigen, nicht schuldig, ihr ein Heirathsgutihm eine Ausstattung zu geben.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2009

Wenn eine Tochterein Kind ohne Wissen, oder gegen den Willen ihrer Aeltern sich verehelichetseiner Eltern geheiratet hat, und das Gericht die Ursache der Mißbilligung gegründetMissbilligung begründet findet; so, sind die AelternEltern selbst in dem Falle, daßdass sie in der Folge die Ehe genehmigen, nicht schuldig, ihr ein Heirathsgutihm eine Ausstattung zu geben.