§ 1159a ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Wenn ein Dienstverhältnis, das Dienste höherer Art zum Gegenstande hat, die Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers hauptsächlich in Anspruch nimmt und schon drei Monate gedauert hat, so ist ohne Rücksicht auf die Art der Bemessung des Entgelts eine mindestens vierwöchentliche Kündigungsfrist einzuhalten§ 1159a ABGB seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Dasselbe gilt überhaupt, wenn das Entgelt nach Jahren bemessen ist.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.01.1917 bis 30.09.2021
(1) Wenn ein Dienstverhältnis, das Dienste höherer Art zum Gegenstande hat, die Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers hauptsächlich in Anspruch nimmt und schon drei Monate gedauert hat, so ist ohne Rücksicht auf die Art der Bemessung des Entgelts eine mindestens vierwöchentliche Kündigungsfrist einzuhalten§ 1159a ABGB seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Dasselbe gilt überhaupt, wenn das Entgelt nach Jahren bemessen ist.