§ 1156 ABGB Erlöschen der Ansprüche.

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
Pflichten des Dienstgebers im Falle der

Erkrankung.

Die dem Dienstgeber nach § 1156§ 1154b . (1) Ist der Dienstnehmer bei einem Dienstverhältnisse, das seine Erwerbstätigkeit hauptsächlich in Anspruch nimmt, in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen, so hat ihm dieser im Falle einer weder vorsätzlich noch durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführten Erkrankung nebst den Geldbezügen die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung und die nothwendigen Heilmittel bis zu vierzehn Tagen zu gewährenobliegenden Verpflichtungen erlöschen, wenn das Dienstverhältnis schon vierzehn Tageinfolge Ablaufes der Zeit, und bis zu vier Wochen, wennfür die es schon ein halbes Jahr gedauert hat.

(2) Die Verpflegung und Behandlungeingegangen wurde, kann auchoder infolge einer früheren Kündigung oder einer Entlassung endet, die nicht durch Aufnahme in eine Krankenanstaltdie Erkrankung oder mit Zustimmungsonstige die Person des Dienstnehmers bei dritten Personen gewährt werdenbetreffende wichtige Gründe im Sinne des § 1154b verursacht ist. Sofern die Natur der Krankheit dies notwendig macht, kannWird der Dienstnehmer Pflegewegen der Verhinderung entlassen oder wird ihm während der Verhinderung gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses in einer Krankenanstalt fordernAnsehung der bezeichneten Ansprüche außer Betracht.

(3) Die nach diesen Bestimmungen dem Dienstgeber obliegenden Verpflichtungen treten nicht ein, wenn das Dienstverhältnis nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes eingegangen wurde und noch nicht einen Monat gedauert hat.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.01.1917 bis 31.12.2000
Pflichten des Dienstgebers im Falle der

Erkrankung.

Die dem Dienstgeber nach § 1156§ 1154b . (1) Ist der Dienstnehmer bei einem Dienstverhältnisse, das seine Erwerbstätigkeit hauptsächlich in Anspruch nimmt, in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen, so hat ihm dieser im Falle einer weder vorsätzlich noch durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführten Erkrankung nebst den Geldbezügen die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung und die nothwendigen Heilmittel bis zu vierzehn Tagen zu gewährenobliegenden Verpflichtungen erlöschen, wenn das Dienstverhältnis schon vierzehn Tageinfolge Ablaufes der Zeit, und bis zu vier Wochen, wennfür die es schon ein halbes Jahr gedauert hat.

(2) Die Verpflegung und Behandlungeingegangen wurde, kann auchoder infolge einer früheren Kündigung oder einer Entlassung endet, die nicht durch Aufnahme in eine Krankenanstaltdie Erkrankung oder mit Zustimmungsonstige die Person des Dienstnehmers bei dritten Personen gewährt werdenbetreffende wichtige Gründe im Sinne des § 1154b verursacht ist. Sofern die Natur der Krankheit dies notwendig macht, kannWird der Dienstnehmer Pflegewegen der Verhinderung entlassen oder wird ihm während der Verhinderung gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses in einer Krankenanstalt fordernAnsehung der bezeichneten Ansprüche außer Betracht.

(3) Die nach diesen Bestimmungen dem Dienstgeber obliegenden Verpflichtungen treten nicht ein, wenn das Dienstverhältnis nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes eingegangen wurde und noch nicht einen Monat gedauert hat.