§ 922 ABGB Gewährleistung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Gewährleistung.

§ 922. Wenn jemand(1) Wer einem anderen eine Sache auf eine entgeldliche Art einem Andern überläßtgegen Entgelt überlässt, so leistet er Gewähr, daßdass sie dem Vertrag entspricht. Er haftet also dafür, dass die ausdrücklichSache die bedungenen, oder gewöhnlich dabey vorausgesetzten Eigenschaften habehat, dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und daßdass sie der Natur des Geschäftes, oder der getroffenen Verabredung gemäß benützt, und verwendet werden könnekann.

(2) Ob die Sache dem Vertrag entspricht, ist auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer auf Grund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder des Herstellers, vor allem in der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, erwarten kann; das gilt auch für öffentliche Äußerungen einer Person, die die Sache in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat oder die sich durch die Anbringung ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen Kennzeichens an der Sache als Hersteller bezeichnet. Solche öffentlichen Äußerungen binden den Übergeber jedoch nicht, wenn er sie weder kannte noch kennen konnte, wenn sie beim Abschluss des Vertrags berichtigt waren oder wenn sie den Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben konnten.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2001
Gewährleistung.

§ 922. Wenn jemand(1) Wer einem anderen eine Sache auf eine entgeldliche Art einem Andern überläßtgegen Entgelt überlässt, so leistet er Gewähr, daßdass sie dem Vertrag entspricht. Er haftet also dafür, dass die ausdrücklichSache die bedungenen, oder gewöhnlich dabey vorausgesetzten Eigenschaften habehat, dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und daßdass sie der Natur des Geschäftes, oder der getroffenen Verabredung gemäß benützt, und verwendet werden könnekann.

(2) Ob die Sache dem Vertrag entspricht, ist auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer auf Grund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder des Herstellers, vor allem in der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, erwarten kann; das gilt auch für öffentliche Äußerungen einer Person, die die Sache in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat oder die sich durch die Anbringung ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen Kennzeichens an der Sache als Hersteller bezeichnet. Solche öffentlichen Äußerungen binden den Übergeber jedoch nicht, wenn er sie weder kannte noch kennen konnte, wenn sie beim Abschluss des Vertrags berichtigt waren oder wenn sie den Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben konnten.