§ 905b ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.03.2013 bis 31.12.9999
Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so ist diese in mittlerer Art und Güte zu leisten§ 905b ABGB seit 15.03.2013 weggefallen.

Stand vor dem 15.03.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 15.03.2013
Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so ist diese in mittlerer Art und Güte zu leisten§ 905b ABGB seit 15.03.2013 weggefallen.