§ 23b UG Wiederbestellung der Rektorin oder des Rektors

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Gibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor rechtzeitig vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse bekannt, die Funktion für eine weiterezweite Funktionsperiode auszuüben, kann eine BestellungWiederbestellung ohne Ausschreibung erfolgen, wenn der Senat und der Universitätsrat dies mit jeweils Zweidrittelmehrheit zustimmen. Wiederholte Wiederbestellungen sind zulässigeinfacher Mehrheit beschließen.

(2) Bewirbt sichGibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor um die ausgeschriebenerechtzeitig vor der Ausschreibung der Funktion, so ist sie ihr oder er jedenfalls in den Vorschlagsein Interesse bekannt, diese Funktion für eine dritte Funktionsperiode auszuüben, kann eine Wiederbestellung ohne Ausschreibung erfolgen, wenn der Findungskommission aufzunehmenSenat und der Universitätsrat jeweils mit Zweidrittelmehrheit zustimmen, wobei der Senat zuerst abzustimmen hat.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.01.2016 bis 30.09.2021

(1) Gibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor rechtzeitig vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse bekannt, die Funktion für eine weiterezweite Funktionsperiode auszuüben, kann eine BestellungWiederbestellung ohne Ausschreibung erfolgen, wenn der Senat und der Universitätsrat dies mit jeweils Zweidrittelmehrheit zustimmen. Wiederholte Wiederbestellungen sind zulässigeinfacher Mehrheit beschließen.

(2) Bewirbt sichGibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor um die ausgeschriebenerechtzeitig vor der Ausschreibung der Funktion, so ist sie ihr oder er jedenfalls in den Vorschlagsein Interesse bekannt, diese Funktion für eine dritte Funktionsperiode auszuüben, kann eine Wiederbestellung ohne Ausschreibung erfolgen, wenn der Findungskommission aufzunehmenSenat und der Universitätsrat jeweils mit Zweidrittelmehrheit zustimmen, wobei der Senat zuerst abzustimmen hat.

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