§ 64 BstatG

Bundesstatistikgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Aufgabe der Statistischen ZentralkommissionFachbeiräte ist die Beratung der Bundesministerien, der Organe der Bundesstatistik und der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in fachlichen Fragen der Bundesstatistik von allgemeiner Bedeutung.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 für einzelne Fachgebiete obliegt den Fachbeiräten.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2009

(1) Aufgabe der Statistischen ZentralkommissionFachbeiräte ist die Beratung der Bundesministerien, der Organe der Bundesstatistik und der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in fachlichen Fragen der Bundesstatistik von allgemeiner Bedeutung.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 für einzelne Fachgebiete obliegt den Fachbeiräten.

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