§ 785 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten KindesSchenkungen an einen Pflichtteilsberechtigten sind auf dessen Pflichtteil insoweit nicht anzurechnen, als der Verstorbene den Erlass dieser Anrechnung letztwillig verfügt oder des pflichtteilsberechtigten Ehegatten sindmit ihm vereinbart hat. In einem solchen Fall ist die von der Anrechnung befreite Zuwendung bei der BerechnungErmittlung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringenPflichtteils dieses von der Anrechnung befreiten Pflichtteilsberechtigten nicht hinzuzurechnen. Der GegenstandVertrag über den Erlass der Schenkung ist dem Nachlaß mit dem Wert hinzuzurechnen,Anrechnung bedarf der fürSchriftform; die Anrechnung nach § 794 maßgebend ist.

(2) Das Recht nach Abs. 1 steht einem Kind nur hinsichtlich solcher Schenkungen zu, dieAufhebung dieses Vertrags bedarf der Erblasser zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten nur hinsichtlich solcher Schenkungen, die während seiner Ehe mit dem Erblasser gemacht worden sind.

(3) In jedem Fall bleiben Schenkungen unberücksichtigt, die der Erblasser aus Einkünften ohne Schmälerung seines Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksichten des Anstandes gemacht hat. Gleiches giltFormvorschriften für Schenkungen, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden sindeinen Pflichtteilsverzicht.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.07.1978 bis 31.12.2016

(1) Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten KindesSchenkungen an einen Pflichtteilsberechtigten sind auf dessen Pflichtteil insoweit nicht anzurechnen, als der Verstorbene den Erlass dieser Anrechnung letztwillig verfügt oder des pflichtteilsberechtigten Ehegatten sindmit ihm vereinbart hat. In einem solchen Fall ist die von der Anrechnung befreite Zuwendung bei der BerechnungErmittlung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringenPflichtteils dieses von der Anrechnung befreiten Pflichtteilsberechtigten nicht hinzuzurechnen. Der GegenstandVertrag über den Erlass der Schenkung ist dem Nachlaß mit dem Wert hinzuzurechnen,Anrechnung bedarf der fürSchriftform; die Anrechnung nach § 794 maßgebend ist.

(2) Das Recht nach Abs. 1 steht einem Kind nur hinsichtlich solcher Schenkungen zu, dieAufhebung dieses Vertrags bedarf der Erblasser zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten nur hinsichtlich solcher Schenkungen, die während seiner Ehe mit dem Erblasser gemacht worden sind.

(3) In jedem Fall bleiben Schenkungen unberücksichtigt, die der Erblasser aus Einkünften ohne Schmälerung seines Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksichten des Anstandes gemacht hat. Gleiches giltFormvorschriften für Schenkungen, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden sindeinen Pflichtteilsverzicht.