Art. 33 EMRK Artikel 33 – Staatenbeschwerden

Europäische Menschenrechtskonvention

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999

Artikel 33

Die SitzungenJeder Hohe Vertragschließende Teil kann den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung dieser Konvention und der Kommission finden unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattProtokolle dazu durch einen anderen Hohen Vertragschließenden Teil anrufen.

Stand vor dem 31.10.1998

In Kraft vom 03.09.1958 bis 31.10.1998

Artikel 33

Die SitzungenJeder Hohe Vertragschließende Teil kann den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung dieser Konvention und der Kommission finden unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattProtokolle dazu durch einen anderen Hohen Vertragschließenden Teil anrufen.

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