Anl. 2 WevG (weggefallen)

Wählerevidenzgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
1Anl. Zwecks Überprüfung der Richtigkeit der bei der Gemeinde geführten Wählerevidenz erhalten die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter für alle zur Ausfüllung eines Wähleranlageblattes verpflichteten Personen, die im Hause nicht nur vorübergehend wohnen, eine Anzahl von Wähleranlageblättern zugestellt2 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. Ein allfälliger Mehrbedarf ist bei der Gemeinde sofort anzusprechen, darf aber die Ausfüllung der übrigen Wähleranlageblätter nicht verzögern.

2. Die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter haben die Namen der Wohnungsinhaber, gegebenenfalls nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, in die umseitige Liste einzutragen und die Wähleranlageblätter sofort an die in jeder Wohnung befindlichen zur Ausfüllung eines Wähleranlageblattes verpflichteten Personen zu verteilen.

3. Die Ausfüllung der Wähleranlageblätter hat in allen Rubriken deutlich und binnen 24 Stunden zu erfolgen.

4. Die ordnungsgemäß ausgefüllten Wähleranlageblätter sind womöglich noch am Ausfüllungstage, spätestens aber am Tage nachher, dem Hauseigentümer oder seinem Stellvertreter zu übergeben. Jeder zur Ausfüllung eines Wähleranlageblattes verpflichteten Person steht es frei, ihr Wähleranlageblatt auch unmittelbar bei der von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben. Diese Personen haben jedoch den Hauseigentümer oder seinen Stellvertreter, gegebenenfalls auch den Wohnungsinhaber, von der unmittelbaren Abgabe der Wähleranlageblätter zu verständigen.

5. Die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter haben die ausgefüllten Wähleranlageblätter auf die Vollständigkeit ihrer Ausfüllung zu überprüfen und die Zahl der bei jedem Wohnungsinhaber eingesammelten Wähleranlageblätter in den Spalten 5 und 6 der umseitigen Liste, getrennt nach männlichen und weiblichen Wählern, einzutragen.

6. Die Gemeinde hat angeordnet, daß die Eintragungen in den Wähleranlageblättern vor ihrer Abgabe an die Gemeinde durch deren Organe in jedem Hause zu überprüfen sind. Die Vornahme dieser Amtshandlung ist dem Hauseigentümer oder seinem Stellvertreter rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Er hat die Wohnungsinhaber hievon ungesäumt mit dem Beifügen zu verständigen, daß die in Betracht kommenden Wohnungsinsassen die für die Überprüfung erforderlichen Dokumente bereitzuhalten haben. Der Hauseigentümer oder sein Stellvertreter hat für diese Amtshandlung ein geeignetes Lokal beizustellen.

7. Wer den Anordnungen der Gemeinde zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.05.1993 bis 31.12.2017
1Anl. Zwecks Überprüfung der Richtigkeit der bei der Gemeinde geführten Wählerevidenz erhalten die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter für alle zur Ausfüllung eines Wähleranlageblattes verpflichteten Personen, die im Hause nicht nur vorübergehend wohnen, eine Anzahl von Wähleranlageblättern zugestellt2 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. Ein allfälliger Mehrbedarf ist bei der Gemeinde sofort anzusprechen, darf aber die Ausfüllung der übrigen Wähleranlageblätter nicht verzögern.

2. Die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter haben die Namen der Wohnungsinhaber, gegebenenfalls nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, in die umseitige Liste einzutragen und die Wähleranlageblätter sofort an die in jeder Wohnung befindlichen zur Ausfüllung eines Wähleranlageblattes verpflichteten Personen zu verteilen.

3. Die Ausfüllung der Wähleranlageblätter hat in allen Rubriken deutlich und binnen 24 Stunden zu erfolgen.

4. Die ordnungsgemäß ausgefüllten Wähleranlageblätter sind womöglich noch am Ausfüllungstage, spätestens aber am Tage nachher, dem Hauseigentümer oder seinem Stellvertreter zu übergeben. Jeder zur Ausfüllung eines Wähleranlageblattes verpflichteten Person steht es frei, ihr Wähleranlageblatt auch unmittelbar bei der von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben. Diese Personen haben jedoch den Hauseigentümer oder seinen Stellvertreter, gegebenenfalls auch den Wohnungsinhaber, von der unmittelbaren Abgabe der Wähleranlageblätter zu verständigen.

5. Die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter haben die ausgefüllten Wähleranlageblätter auf die Vollständigkeit ihrer Ausfüllung zu überprüfen und die Zahl der bei jedem Wohnungsinhaber eingesammelten Wähleranlageblätter in den Spalten 5 und 6 der umseitigen Liste, getrennt nach männlichen und weiblichen Wählern, einzutragen.

6. Die Gemeinde hat angeordnet, daß die Eintragungen in den Wähleranlageblättern vor ihrer Abgabe an die Gemeinde durch deren Organe in jedem Hause zu überprüfen sind. Die Vornahme dieser Amtshandlung ist dem Hauseigentümer oder seinem Stellvertreter rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Er hat die Wohnungsinhaber hievon ungesäumt mit dem Beifügen zu verständigen, daß die in Betracht kommenden Wohnungsinsassen die für die Überprüfung erforderlichen Dokumente bereitzuhalten haben. Der Hauseigentümer oder sein Stellvertreter hat für diese Amtshandlung ein geeignetes Lokal beizustellen.

7. Wer den Anordnungen der Gemeinde zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

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