§ 29 HarbG

Heimarbeitsgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

(1) Die Heimarbeitskommissionen habenDas Bundeseinigungsamt hat die Aufgabe, für die ihrer Zuständigkeit unterworfenen Zweige der Heimarbeit die Arbeits- und Lieferungsbedingungen für Heimarbeit zu regeln. In Durchführung dieser Aufgaben obliegt ihnenAufgabe hat es insbesondere

a)1.

Heimarbeitstarife zu erlassen;,

b) die Gleichstellung von Zwischenmeistern und Mittelspersonen im Sinne des § 4 anzuordnen;
c) Beschlüsse im Sinne des § 14 Abs. 3 zu fassen;
d) auf Antrag von Auftraggebern, Zwischenmeistern, Mittelspersonen, Heimarbeitern, einer Interessenvertretung dieser Gruppen oder eines Arbeitsinspektorates Entgeltberechnungen auf ihre Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag zu überprüfen und das für die Stück- oder Leistungseinheit gebührende Entgelt festzustellen;

e)2.

auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Gutachten über die Auslegung der von ihnen erlassenen Heimarbeitstarife oder eines Heimarbeitsgesamtvertrages abzugeben;,

f)3.

einen Kataster der von ihnenihm erlassenen Heimarbeitstarife und der hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge zu führen.

(2) Zur Erledigung der in Abs. 1 lit. d angeführten AufgabeDer Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die HeimarbeitskommissionHinterlegung und Kundmachung der Heimarbeitsgesamtverträge durchzuführen und einen Ausschuß Kataster der hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge zu führen.

(Entgeltberechnungsausschuß3) einzusetzen.Für die Durchführung der dem Bundeseinigungsamt zugeordneten Aufgaben sind anzuwenden:

1.

§ 141 ArbVG mit der Maßgabe, dass als der Gruppe der Arbeitgeber zugehörig auch Auftraggeber und als der Gruppe der Arbeitnehmer zugehörig auch Heimarbeiter gelten;

2.

§§ 142, 147, 148, 150 und 151 ArbVG;

3.

§ 149 ArbVG mit der Maßgabe, dass auch ein Recht zur Einsichtnahme in die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen Heimarbeitstarife und die beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge besteht.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.07.1975 bis 31.07.2009

(1) Die Heimarbeitskommissionen habenDas Bundeseinigungsamt hat die Aufgabe, für die ihrer Zuständigkeit unterworfenen Zweige der Heimarbeit die Arbeits- und Lieferungsbedingungen für Heimarbeit zu regeln. In Durchführung dieser Aufgaben obliegt ihnenAufgabe hat es insbesondere

a)1.

Heimarbeitstarife zu erlassen;,

b) die Gleichstellung von Zwischenmeistern und Mittelspersonen im Sinne des § 4 anzuordnen;
c) Beschlüsse im Sinne des § 14 Abs. 3 zu fassen;
d) auf Antrag von Auftraggebern, Zwischenmeistern, Mittelspersonen, Heimarbeitern, einer Interessenvertretung dieser Gruppen oder eines Arbeitsinspektorates Entgeltberechnungen auf ihre Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag zu überprüfen und das für die Stück- oder Leistungseinheit gebührende Entgelt festzustellen;

e)2.

auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Gutachten über die Auslegung der von ihnen erlassenen Heimarbeitstarife oder eines Heimarbeitsgesamtvertrages abzugeben;,

f)3.

einen Kataster der von ihnenihm erlassenen Heimarbeitstarife und der hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge zu führen.

(2) Zur Erledigung der in Abs. 1 lit. d angeführten AufgabeDer Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die HeimarbeitskommissionHinterlegung und Kundmachung der Heimarbeitsgesamtverträge durchzuführen und einen Ausschuß Kataster der hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge zu führen.

(Entgeltberechnungsausschuß3) einzusetzen.Für die Durchführung der dem Bundeseinigungsamt zugeordneten Aufgaben sind anzuwenden:

1.

§ 141 ArbVG mit der Maßgabe, dass als der Gruppe der Arbeitgeber zugehörig auch Auftraggeber und als der Gruppe der Arbeitnehmer zugehörig auch Heimarbeiter gelten;

2.

§§ 142, 147, 148, 150 und 151 ArbVG;

3.

§ 149 ArbVG mit der Maßgabe, dass auch ein Recht zur Einsichtnahme in die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen Heimarbeitstarife und die beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge besteht.

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