Art. 1 § 23 FlurVgG (weggefallen)

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(Art. 1) Bei der Regulierung hat jede Partei nach Verhältnis des festgestellten Anteilsrechtes Anspruch auf die wirtschaftlich zulässigen Nutzungen.

(2) Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob das Anteilsrecht nach im Verhältnisse zum Ganzen bestimmten Anteilen oder durch Feststellung der Benutzungsrechte selbst nach Art und Maß, Ort und Zeit der Nutzung oder etwa nur nach allgemeinen, den herkömmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Grundsätzen festzusetzen ist.

(3) Für das Anteilsrecht der Gemeinde gelten die Bestimmungen des § 2223 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 20.05.1951 bis 31.12.2019
(Art. 1) Bei der Regulierung hat jede Partei nach Verhältnis des festgestellten Anteilsrechtes Anspruch auf die wirtschaftlich zulässigen Nutzungen.

(2) Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob das Anteilsrecht nach im Verhältnisse zum Ganzen bestimmten Anteilen oder durch Feststellung der Benutzungsrechte selbst nach Art und Maß, Ort und Zeit der Nutzung oder etwa nur nach allgemeinen, den herkömmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Grundsätzen festzusetzen ist.

(3) Für das Anteilsrecht der Gemeinde gelten die Bestimmungen des § 2223 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

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