Art. 2 § 14 EOElBMG (weggefallen)

Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2012 bis 31.12.9999
Vorratspflichtige haben jährlich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Standort, Bezeichnung, Kapazität und Eignung der Lagerkapazitäten bekanntzugeben, die nur oder auch für die Aufnahme von Pflichtnotstandsreserven dienenArt. Die Meldungen sind mit Stichtag 312 § 14 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. Dezember des Berichtsjahres bis zum Monatsletzten im Februar des Nachjahres abzugeben.

Stand vor dem 02.08.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 02.08.2012
Vorratspflichtige haben jährlich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Standort, Bezeichnung, Kapazität und Eignung der Lagerkapazitäten bekanntzugeben, die nur oder auch für die Aufnahme von Pflichtnotstandsreserven dienenArt. Die Meldungen sind mit Stichtag 312 § 14 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. Dezember des Berichtsjahres bis zum Monatsletzten im Februar des Nachjahres abzugeben.

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