Art. 2 § 13 EOElBMG (weggefallen)

Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2012 bis 31.12.9999
Vorratspflichtige haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit über den Stand der Pflichtnotstandsreserven am jeweiligen Monatsletzten schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen bis zum 15Art. des Folgemonats Meldung zu erstatten2 § 13 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen.

Stand vor dem 02.08.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 02.08.2012
Vorratspflichtige haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit über den Stand der Pflichtnotstandsreserven am jeweiligen Monatsletzten schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen bis zum 15Art. des Folgemonats Meldung zu erstatten2 § 13 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten