§ 156 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Den Familiennamen des Kindes bestimmt die mit der Pflege und Erziehung betraute Person. Mehrere damit betraute Personen haben das Einvernehmen herzustellen; es genügt aber die Erklärung einer von ihnen, sofern sie versichert, dass die andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann.

(2) Einsichts- und urteilsfähigeEntscheidungsfähige Personen bestimmen ihren Familiennamen selbst. Die Einsichts- und UrteilsfähigkeitEntscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.02.2013 bis 30.06.2018

(1) Den Familiennamen des Kindes bestimmt die mit der Pflege und Erziehung betraute Person. Mehrere damit betraute Personen haben das Einvernehmen herzustellen; es genügt aber die Erklärung einer von ihnen, sofern sie versichert, dass die andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann.

(2) Einsichts- und urteilsfähigeEntscheidungsfähige Personen bestimmen ihren Familiennamen selbst. Die Einsichts- und UrteilsfähigkeitEntscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.