Art. 2 § 5 EOElBMG (weggefallen)

Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2012 bis 31.12.9999
(1) Die Vorratspflicht kann nach Maßgabe der AbsArt. 2 bis 7 von Lagerhaltern mit befreiender Wirkung für den Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernommen werden.

§ 5 EOElBMG (2weggefallen) Lagerhalter, die die Vorratspflicht für Dritte übernehmen wollen, bedürfen zur Ausübung dieser Tätigkeit einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeitseit 03.08.2012 weggefallen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Lagerhalter nach Sachkenntnis, innerer Einrichtung und seinem bisherigen Verhalten die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven nach diesem Bundesgesetz bietet. Die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

1.

der Lagerhalter als Vorratspflichtiger seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist,

2.

der Lagerhalter unter dem beherrschenden Einfluß eines Vorratspflichtigen steht, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist,

3.

der Lagerhalter auf einen Vorratspflichtigen, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist, einen beherrschenden Einfluß ausübt, oder

4.

der Lagerhalter und ein Vorratspflichtiger, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist unter dem beherrschenden Einfluß eines dritten Unternehmens stehen.

Ein beherrschender Einfluß liegt jedenfalls dann vor, wenn ein Unternehmen an einem anderen Unternehmen mit mindestens 50 vH beteiligt ist. Vor Erteilung der Genehmigung sind die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund zu hören.

(3) Die Lagerhalter haben über die Übernahme der Vorratspflicht eine Bestätigung auszustellen, aus der der Umfang der übernommenen Verpflichtung, insbesondere die zu haltende Menge an Pflichtnotstandsreserven, und die Dauer der Übernahme hervorgeht. Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist die Ausstellung solcher Bestätigungen unverzüglich durch den Lagerhalter anzuzeigen.

(4) Mit Ausstellung der Bestätigung über die Übernahme der Vorratspflicht gelten die Lagerhalter im Umfang der Bestätigung als Vorratspflichtige im Sinne des § 2.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung einen Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht für je 1 000 Erdöleinheiten festzulegen. Der Tarif ist so zu bemessen, daß er die mit der Haltung der Pflichtnotstandsreserven verbundenen Kosten deckt. Für das Inkrafttreten ist jeweils der Beginn der Bevorratungsperiode vorzusehen. Die Verordnung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen.

(6) Für Lagerhalter, für die zur Besicherung von Krediten für die Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven eine Bundeshaftung auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes übernommen wird, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:

1.

Die Lagerhalter müssen Kapitalgesellschaften mit Sitz in Österreich sein, deren Unternehmensgegenstand die Übernahme der Vorratspflicht nach diesem Bundesgesetz ist. Für diese Gesellschaften muss ein Aufsichtsrat vorgesehen sein, dem je ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie ein Vertreter des Fachverbandes des Energiehandels anzugehören hat. Diese Gesellschaften sind von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 ausgenommen. Im Falle von Gewinnerzielungen dürfen sie die Gewinne nur zur Bildung von Eigenkapital oder zur Stärkung desselben verwenden. Gewinne aus der Veräußerung von Lagerbeständen sind einer gebundenen, unversteuerten Rücklage zuzuweisen. Wird die Rücklage innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach Bildung nicht zur Beschaffung von Lagerbeständen gemäß § 5 Abs. 6 Z 7 verwendet, ist diese steuerlich wirksam aufzulösen. Die Beschaffung der Lagerbestände hat unter Zugrundelegung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die jeweilige Marktsituation zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 74, 75, 77 bis 83, 353, 355 erster Satz, 359 Abs. 1 und 2 sowie 360 Abs. 2 bis 4 der Gewerbeordnung 1973 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Erteilung der Bewilligung einer Betriebsanlage der Landeshauptmann zuständig ist. § 69 der Insolvenzordnung findet auf solche Kapitalgesellschaften keine Anwendung.

2.

Die Lagerhalter dürfen keine Geschäfte betreiben, die nicht unmittelbar oder mittelbar dem Unternehmensgegenstand dienen.

3.

Die Lagerhalter haben bei der Standortwahl der Lager regionale Versorgungsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Dies ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Anhörung der Länder zu prüfen.

4.

Die Lagerhalter haben allgemeine Bedingungen für die Übernahme der Vorratspflicht aufzustellen, die der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bedürfen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen sind. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die allgemeinen Bedingungen den im Abs. 2 genannten Erfordernissen entsprechen.

5.

Die Lagerhalter haben mit jedem Vorratspflichtigen, der ein solches Anbot stellt, zu den Tarifen (Abs. 5) und den allgemeinen Bedingungen (Z 4) einen Vertrag über die Übernahme der Vorratspflicht abzuschließen.

6.

Die Lagerhalter haben der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jährlich ihre Bilanzen, Geschäftsberichte, Wirtschaftsprüferberichte sowie die Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen. Die Lagerhalter sind gegenüber der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Erteilung von Auskünften über die Geschäftsführung verpflichtet.

7.

Die Beschaffung und der Verkauf von Lagerbeständen sowie die Vergabe von Aufträgen über 200 000 Euro müssen grundsätzlich im Wege der Ausschreibung erfolgen. Nur in jenen Fällen, in denen eine Ausschreibung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit widerspricht, darf mit beschränkter Ausschreibung oder freihändig vergeben werden.

8.

Die Lagerhalter haben bei der Geschäftsführung den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.

9.

Lagerhalter dürfen Auskünfte über die von Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernommenen Vorratspflichten nur an die Behörde erteilen.

10.

Die Lagerhalter sind unter Beachtung der Bestimmungen der Z 7 und 8 berechtigt, Lagerbestände zur Deckung von zukünftig zur Haltung übernommenen Pflichtnotstandsreserven aufzubauen. Das Ausmaß der solcherart aufgebauten Lagerbestände darf 10% der zum jeweiligen Stichtag (1. April eines jeden Jahres) zur Haltung übernommenen Vorratspflichten nicht übersteigen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung diesen Prozentsatz der zulässigerweise gehaltenen Lagerbestände auf bis zu 20% erhöhen. Die vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch für die Haltung von Lagerbeständen für die eine Verpflichtung zur Haltung durch übernommene Vorratspflichten nicht mehr besteht.

(7) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Genehmigung gemäß Abs. 2 zu widerrufen, wenn der Lagerhalter seine Pflichten nach diesem Bundesgesetz nicht gehörig erfüllt oder die Voraussetzungen zur Genehmigung gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen. In diesem Fall hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 4 die Haltung der Pflichtnotstandsreserven für die Vorratspflichtigen, deren Vorratspflicht übernommen wurde, festzulegen.

Stand vor dem 02.08.2012

In Kraft vom 01.07.2010 bis 02.08.2012
(1) Die Vorratspflicht kann nach Maßgabe der AbsArt. 2 bis 7 von Lagerhaltern mit befreiender Wirkung für den Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernommen werden.

§ 5 EOElBMG (2weggefallen) Lagerhalter, die die Vorratspflicht für Dritte übernehmen wollen, bedürfen zur Ausübung dieser Tätigkeit einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeitseit 03.08.2012 weggefallen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Lagerhalter nach Sachkenntnis, innerer Einrichtung und seinem bisherigen Verhalten die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven nach diesem Bundesgesetz bietet. Die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

1.

der Lagerhalter als Vorratspflichtiger seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist,

2.

der Lagerhalter unter dem beherrschenden Einfluß eines Vorratspflichtigen steht, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist,

3.

der Lagerhalter auf einen Vorratspflichtigen, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist, einen beherrschenden Einfluß ausübt, oder

4.

der Lagerhalter und ein Vorratspflichtiger, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist unter dem beherrschenden Einfluß eines dritten Unternehmens stehen.

Ein beherrschender Einfluß liegt jedenfalls dann vor, wenn ein Unternehmen an einem anderen Unternehmen mit mindestens 50 vH beteiligt ist. Vor Erteilung der Genehmigung sind die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund zu hören.

(3) Die Lagerhalter haben über die Übernahme der Vorratspflicht eine Bestätigung auszustellen, aus der der Umfang der übernommenen Verpflichtung, insbesondere die zu haltende Menge an Pflichtnotstandsreserven, und die Dauer der Übernahme hervorgeht. Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist die Ausstellung solcher Bestätigungen unverzüglich durch den Lagerhalter anzuzeigen.

(4) Mit Ausstellung der Bestätigung über die Übernahme der Vorratspflicht gelten die Lagerhalter im Umfang der Bestätigung als Vorratspflichtige im Sinne des § 2.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung einen Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht für je 1 000 Erdöleinheiten festzulegen. Der Tarif ist so zu bemessen, daß er die mit der Haltung der Pflichtnotstandsreserven verbundenen Kosten deckt. Für das Inkrafttreten ist jeweils der Beginn der Bevorratungsperiode vorzusehen. Die Verordnung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen.

(6) Für Lagerhalter, für die zur Besicherung von Krediten für die Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven eine Bundeshaftung auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes übernommen wird, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:

1.

Die Lagerhalter müssen Kapitalgesellschaften mit Sitz in Österreich sein, deren Unternehmensgegenstand die Übernahme der Vorratspflicht nach diesem Bundesgesetz ist. Für diese Gesellschaften muss ein Aufsichtsrat vorgesehen sein, dem je ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie ein Vertreter des Fachverbandes des Energiehandels anzugehören hat. Diese Gesellschaften sind von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 ausgenommen. Im Falle von Gewinnerzielungen dürfen sie die Gewinne nur zur Bildung von Eigenkapital oder zur Stärkung desselben verwenden. Gewinne aus der Veräußerung von Lagerbeständen sind einer gebundenen, unversteuerten Rücklage zuzuweisen. Wird die Rücklage innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach Bildung nicht zur Beschaffung von Lagerbeständen gemäß § 5 Abs. 6 Z 7 verwendet, ist diese steuerlich wirksam aufzulösen. Die Beschaffung der Lagerbestände hat unter Zugrundelegung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die jeweilige Marktsituation zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 74, 75, 77 bis 83, 353, 355 erster Satz, 359 Abs. 1 und 2 sowie 360 Abs. 2 bis 4 der Gewerbeordnung 1973 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Erteilung der Bewilligung einer Betriebsanlage der Landeshauptmann zuständig ist. § 69 der Insolvenzordnung findet auf solche Kapitalgesellschaften keine Anwendung.

2.

Die Lagerhalter dürfen keine Geschäfte betreiben, die nicht unmittelbar oder mittelbar dem Unternehmensgegenstand dienen.

3.

Die Lagerhalter haben bei der Standortwahl der Lager regionale Versorgungsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Dies ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Anhörung der Länder zu prüfen.

4.

Die Lagerhalter haben allgemeine Bedingungen für die Übernahme der Vorratspflicht aufzustellen, die der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bedürfen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen sind. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die allgemeinen Bedingungen den im Abs. 2 genannten Erfordernissen entsprechen.

5.

Die Lagerhalter haben mit jedem Vorratspflichtigen, der ein solches Anbot stellt, zu den Tarifen (Abs. 5) und den allgemeinen Bedingungen (Z 4) einen Vertrag über die Übernahme der Vorratspflicht abzuschließen.

6.

Die Lagerhalter haben der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jährlich ihre Bilanzen, Geschäftsberichte, Wirtschaftsprüferberichte sowie die Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen. Die Lagerhalter sind gegenüber der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Erteilung von Auskünften über die Geschäftsführung verpflichtet.

7.

Die Beschaffung und der Verkauf von Lagerbeständen sowie die Vergabe von Aufträgen über 200 000 Euro müssen grundsätzlich im Wege der Ausschreibung erfolgen. Nur in jenen Fällen, in denen eine Ausschreibung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit widerspricht, darf mit beschränkter Ausschreibung oder freihändig vergeben werden.

8.

Die Lagerhalter haben bei der Geschäftsführung den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.

9.

Lagerhalter dürfen Auskünfte über die von Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernommenen Vorratspflichten nur an die Behörde erteilen.

10.

Die Lagerhalter sind unter Beachtung der Bestimmungen der Z 7 und 8 berechtigt, Lagerbestände zur Deckung von zukünftig zur Haltung übernommenen Pflichtnotstandsreserven aufzubauen. Das Ausmaß der solcherart aufgebauten Lagerbestände darf 10% der zum jeweiligen Stichtag (1. April eines jeden Jahres) zur Haltung übernommenen Vorratspflichten nicht übersteigen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung diesen Prozentsatz der zulässigerweise gehaltenen Lagerbestände auf bis zu 20% erhöhen. Die vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch für die Haltung von Lagerbeständen für die eine Verpflichtung zur Haltung durch übernommene Vorratspflichten nicht mehr besteht.

(7) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Genehmigung gemäß Abs. 2 zu widerrufen, wenn der Lagerhalter seine Pflichten nach diesem Bundesgesetz nicht gehörig erfüllt oder die Voraussetzungen zur Genehmigung gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen. In diesem Fall hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 4 die Haltung der Pflichtnotstandsreserven für die Vorratspflichtigen, deren Vorratspflicht übernommen wurde, festzulegen.

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