§ 162 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999

Die uneheliche Geburt kann einem Kinde an seiner bürgerlichen Achtung(1) Soweit die Pflege und an seinem Fortkommen keinen Abbruch thun. Zu diesem Ende bedarfErziehung es keiner besondern Begünstigungerfordern, hat der hierzu berechtigte Elternteil auch das Recht, den Aufenthalt des Landesfürsten, wodurchKindes zu bestimmen. Hält sich das Kind als ein eheliches erklärt wird. Nurwoanders auf, so haben die Aeltern können um solche ansuchenBehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen eines berechtigten Elternteils bei der Ermittlung des Aufenthalts, wenn sienotfalls auch bei der Zurückholung des Kindes mitzuwirken.

(2) Haben die Eltern vereinbart oder das Gericht bestimmt, welcher der obsorgeberechtigten Elternteile das Kind gleich einem ehelichenhauptsächlich in seinem Haushalt betreuen soll, so hat dieser Elternteil das alleinige Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen.

(3) Ist nicht festgelegt, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll, so darf der StandesvorzügeWohnort des Kindes nur mit Zustimmung beider Elternteile oder Genehmigung des Rechtes an dem frey vererblichen Vermögen theilhaft machen wollenGerichts in das Ausland verlegt werden. In RücksichtDas Gericht hat bei der Entscheidung über die Genehmigung sowohl das Kindeswohl zu beachten als auch die Rechte der Eltern auf die übrigen Familien-Glieder hat diese Begünstigung keine WirkungSchutz vor Gewalt, Freizügigkeit und Berufsfreiheit zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.01.2013

Die uneheliche Geburt kann einem Kinde an seiner bürgerlichen Achtung(1) Soweit die Pflege und an seinem Fortkommen keinen Abbruch thun. Zu diesem Ende bedarfErziehung es keiner besondern Begünstigungerfordern, hat der hierzu berechtigte Elternteil auch das Recht, den Aufenthalt des Landesfürsten, wodurchKindes zu bestimmen. Hält sich das Kind als ein eheliches erklärt wird. Nurwoanders auf, so haben die Aeltern können um solche ansuchenBehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen eines berechtigten Elternteils bei der Ermittlung des Aufenthalts, wenn sienotfalls auch bei der Zurückholung des Kindes mitzuwirken.

(2) Haben die Eltern vereinbart oder das Gericht bestimmt, welcher der obsorgeberechtigten Elternteile das Kind gleich einem ehelichenhauptsächlich in seinem Haushalt betreuen soll, so hat dieser Elternteil das alleinige Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen.

(3) Ist nicht festgelegt, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll, so darf der StandesvorzügeWohnort des Kindes nur mit Zustimmung beider Elternteile oder Genehmigung des Rechtes an dem frey vererblichen Vermögen theilhaft machen wollenGerichts in das Ausland verlegt werden. In RücksichtDas Gericht hat bei der Entscheidung über die Genehmigung sowohl das Kindeswohl zu beachten als auch die Rechte der Eltern auf die übrigen Familien-Glieder hat diese Begünstigung keine WirkungSchutz vor Gewalt, Freizügigkeit und Berufsfreiheit zu berücksichtigen.