§ 7 EHG

Entwicklungshelfergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Entwicklungshilfeorganisation ist verpflichtet, auf ihre Kosten die Fachkraft einschließlich deren allfällig mitreisenden Ehegatten, Kindern und Stiefkindern sowie allfällig mitreisender eingetragener Partner für die Dauer ihres Einsatzes und ihrer Vorbereitung in einem Entwicklungsland entsprechend den besonderen Risken zusätzlich zur österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung bei einem in Österreich oder einem Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer zu versichern. Die Höhe der Versicherungssummen wird zwischen der Entwicklungshilfeorganisation und dem Versicherer jährlich neu vereinbart und ist dem BundeskanzlerBundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die zusätzliche Versicherung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu beinhalten:

1.

Fürfür die Fachkraft: Heilkostenversicherung, Ablebens- und Invaliditätsversicherung, Haftpflichtversicherung für das Lenken von Kraftfahrzeugen, Privat- und Berufshaftpflichtversicherung und Versicherung der beweglichen Habe bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Abs. 1;

2.

für allfällig mitreisende Ehegatten oder eingetragene Partner mit keinem Einkommen oder einem Einkommen, das monatlich die doppelte Höhe des in § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung genannten Betrags nicht übersteigt: Heilkostenversicherung, Ablebensversicherung und Versicherung der beweglichen Habe bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Abs. 1;

3.

für allfällig mitreisende KinderEhegatten oder eingetragene Partner mit mehr als geringfügigem Einkommen: Heilkostenversicherung bis zurAblebensversicherung mit einer gegenüber der vereinbarten Höhe der VersicherungssummenVersicherungssumme gemäß Abs. 1. reduzierten Versicherungssumme;

4.

für allfällig mitreisende Kinder: Heilkostenversicherung bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Abs. 1.

(3) Sollte die Rechtslage im Entwicklungsland den Abschluß bestimmter Versicherungsverträge in diesem Land vorschreiben, so sind diese Verträge auf Kosten der Entwicklungshilfeorganisation abzuschließen.

(4) Kommt die Entwicklungshilfeorganisation der Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung gemäß Abs. 1 und 2 bzw. gegebenenfalls auch der Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung gemäß Abs. 3 nicht nach, so ist sie verpflichtet, unbeschadet sonstiger Ersatzansprüche die durch die Versicherung im Normalfall abgedeckten Risken für die Fachkraft einschließlich deren allfällig mitreisenden Ehegatten, Kindern und Stiefkindern sowie allfällig mitreisender eingetragener Partner zu tragen.

Stand vor dem 08.08.2013

In Kraft vom 01.01.2010 bis 08.08.2013

(1) Die Entwicklungshilfeorganisation ist verpflichtet, auf ihre Kosten die Fachkraft einschließlich deren allfällig mitreisenden Ehegatten, Kindern und Stiefkindern sowie allfällig mitreisender eingetragener Partner für die Dauer ihres Einsatzes und ihrer Vorbereitung in einem Entwicklungsland entsprechend den besonderen Risken zusätzlich zur österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung bei einem in Österreich oder einem Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer zu versichern. Die Höhe der Versicherungssummen wird zwischen der Entwicklungshilfeorganisation und dem Versicherer jährlich neu vereinbart und ist dem BundeskanzlerBundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die zusätzliche Versicherung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu beinhalten:

1.

Fürfür die Fachkraft: Heilkostenversicherung, Ablebens- und Invaliditätsversicherung, Haftpflichtversicherung für das Lenken von Kraftfahrzeugen, Privat- und Berufshaftpflichtversicherung und Versicherung der beweglichen Habe bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Abs. 1;

2.

für allfällig mitreisende Ehegatten oder eingetragene Partner mit keinem Einkommen oder einem Einkommen, das monatlich die doppelte Höhe des in § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung genannten Betrags nicht übersteigt: Heilkostenversicherung, Ablebensversicherung und Versicherung der beweglichen Habe bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Abs. 1;

3.

für allfällig mitreisende KinderEhegatten oder eingetragene Partner mit mehr als geringfügigem Einkommen: Heilkostenversicherung bis zurAblebensversicherung mit einer gegenüber der vereinbarten Höhe der VersicherungssummenVersicherungssumme gemäß Abs. 1. reduzierten Versicherungssumme;

4.

für allfällig mitreisende Kinder: Heilkostenversicherung bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Abs. 1.

(3) Sollte die Rechtslage im Entwicklungsland den Abschluß bestimmter Versicherungsverträge in diesem Land vorschreiben, so sind diese Verträge auf Kosten der Entwicklungshilfeorganisation abzuschließen.

(4) Kommt die Entwicklungshilfeorganisation der Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung gemäß Abs. 1 und 2 bzw. gegebenenfalls auch der Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung gemäß Abs. 3 nicht nach, so ist sie verpflichtet, unbeschadet sonstiger Ersatzansprüche die durch die Versicherung im Normalfall abgedeckten Risken für die Fachkraft einschließlich deren allfällig mitreisenden Ehegatten, Kindern und Stiefkindern sowie allfällig mitreisender eingetragener Partner zu tragen.

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