§ 10 DpG

Depotgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

(1) Der Verwahrer darf ihm anvertraute Wertpapiere oder Sammelbestandanteile nur an eine Bankein Kreditinstitut, nur bis zur Höhe des von ihm dem Hinterleger eingeräumten Kredites oder gewährten Darlehens und nur auf Grund einer Ermächtigung verpfänden; einem dem Hinterleger eingeräumten Kredit oder gewährten Darlehen steht ein einem Dritten eingeräumter Kredit oder gewährtes Darlehen gleich, wenn der Hinterleger die Haftung übernimmt.

(2) Die im Abs. 1 genannte Ermächtigung muß bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit für das einzelne Verwahrungsgeschäft ausdrücklich und schriftlich erteilt werden und darf nicht mit anderen Erklärungen verbunden werden. Ein Hinweis auf andere Urkunden oder in Geschäftsbedingungen vorgesehene Ermächtigungen sind nicht ausreichend.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.1993

(1) Der Verwahrer darf ihm anvertraute Wertpapiere oder Sammelbestandanteile nur an eine Bankein Kreditinstitut, nur bis zur Höhe des von ihm dem Hinterleger eingeräumten Kredites oder gewährten Darlehens und nur auf Grund einer Ermächtigung verpfänden; einem dem Hinterleger eingeräumten Kredit oder gewährten Darlehen steht ein einem Dritten eingeräumter Kredit oder gewährtes Darlehen gleich, wenn der Hinterleger die Haftung übernimmt.

(2) Die im Abs. 1 genannte Ermächtigung muß bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit für das einzelne Verwahrungsgeschäft ausdrücklich und schriftlich erteilt werden und darf nicht mit anderen Erklärungen verbunden werden. Ein Hinweis auf andere Urkunden oder in Geschäftsbedingungen vorgesehene Ermächtigungen sind nicht ausreichend.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten