§ 1 BMusG

Bundesmuseen-Gesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

Dieses Bundesgesetz gilt für die nachstehend aufgezählten Einrichtungen des Bundes:

1.

Albertina,

2.

Kunsthistorisches Museum mit Weltmuseum Wien und Theatermuseum Wien (KHM-Museumsverband),

3.

Österreichische Galerie Belvedere,

4.

MAK - Österreichisches Museum für angewandte Kunst,

5.

Museum moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien (MUMOK),

6.

Naturhistorisches Museum Wien,

7.

Technisches Museum Wien mit Österreichischer Mediathek,

8.

Österreichische Nationalbibliothek.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 13.06.2014 bis 30.06.2015

Dieses Bundesgesetz gilt für die nachstehend aufgezählten Einrichtungen des Bundes:

1.

Albertina,

2.

Kunsthistorisches Museum mit Weltmuseum Wien und Theatermuseum Wien (KHM-Museumsverband),

3.

Österreichische Galerie Belvedere,

4.

MAK - Österreichisches Museum für angewandte Kunst,

5.

Museum moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien (MUMOK),

6.

Naturhistorisches Museum Wien,

7.

Technisches Museum Wien mit Österreichischer Mediathek,

8.

Österreichische Nationalbibliothek.

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