§ 230d ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999
(1) Der Erwerb inländischer Liegenschaften ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sich ihr Wert nicht wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs ständig und beträchtlich vermindert oder sie nicht ausschließlich oder überwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dienen§ 230d ABGB seit 31.01.2013 weggefallen.

(2) Der Kaufpreis soll in der Regel den Verkehrswert nicht übersteigen.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.01.2013
(1) Der Erwerb inländischer Liegenschaften ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sich ihr Wert nicht wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs ständig und beträchtlich vermindert oder sie nicht ausschließlich oder überwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dienen§ 230d ABGB seit 31.01.2013 weggefallen.

(2) Der Kaufpreis soll in der Regel den Verkehrswert nicht übersteigen.