§ 45 ApoG Beschwerde

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2014 bis 31.12.9999

(1) Auf Beschwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörden, welche auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes oder der in Durchführung desselben erlassenen Anordnungen getroffen werden, finden die in dieser Hinsicht im Verfahren vor den Bezirksverwaltungsbehörden geltenden allgemeinen Vorschriften Anwendung.

(2) Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer gemäß §§ 3bin den in § 2a Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes, 3c und 3d2001, BGBl. I Nr. 111, genannten Aufgaben kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des LandesBundesverwaltungsgericht erhoben werden, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Sofern der Antragsteller über keinen inländischen Hauptwohnsitz verfügt, kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden, in dessen Bereich der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt gelegen ist. Sofern ein solcher nicht bestanden hat, kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht des Landes erhoben werden, in dessen Bereich der Beruf des Apothekers ausgeübt werden soll.

Stand vor dem 24.04.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.04.2014

(1) Auf Beschwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörden, welche auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes oder der in Durchführung desselben erlassenen Anordnungen getroffen werden, finden die in dieser Hinsicht im Verfahren vor den Bezirksverwaltungsbehörden geltenden allgemeinen Vorschriften Anwendung.

(2) Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer gemäß §§ 3bin den in § 2a Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes, 3c und 3d2001, BGBl. I Nr. 111, genannten Aufgaben kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des LandesBundesverwaltungsgericht erhoben werden, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Sofern der Antragsteller über keinen inländischen Hauptwohnsitz verfügt, kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden, in dessen Bereich der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt gelegen ist. Sofern ein solcher nicht bestanden hat, kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht des Landes erhoben werden, in dessen Bereich der Beruf des Apothekers ausgeübt werden soll.

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