§ 42 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
§ 42 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Die folgenden Rechtsakte, die auf Grund des Verwertungsgesellschaftengesetzes und der Artseit 01.06.2016 weggefallen. II und III UrhG-Nov 1980 erlassen wurden und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch in Kraft stehen, gelten nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter:

1.

Betriebsgenehmigungen von Verwertungsgesellschaften,

2.

Zuerkennungen der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen,

3.

Gesamtverträge und Satzungen,

4.

Bewilligungen nach § 11 Abs. 2 Verwertungsgesellschaftengesetz.

(2) Innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes hat die Aufsichtsbehörde die nach Abs. 1 weiter geltenden Betriebsgenehmigungen zum ersten Mal im Sinn des § 4 Abs. 3 zu überprüfen.

(3) Ist im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes einer Verwertungsgesellschaft in der Rechtsform des Vereins eine Betriebsgenehmigung erteilt, so hat sie innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihren Betrieb auf eine Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft zu übertragen; auf die Übertragung sind §§ 6 und 39 sinngemäß anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sie in der Rechtsform des Vereins weitergeführt werden.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 22.06.2006 bis 31.05.2016
§ 42 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Die folgenden Rechtsakte, die auf Grund des Verwertungsgesellschaftengesetzes und der Artseit 01.06.2016 weggefallen. II und III UrhG-Nov 1980 erlassen wurden und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch in Kraft stehen, gelten nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter:

1.

Betriebsgenehmigungen von Verwertungsgesellschaften,

2.

Zuerkennungen der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen,

3.

Gesamtverträge und Satzungen,

4.

Bewilligungen nach § 11 Abs. 2 Verwertungsgesellschaftengesetz.

(2) Innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes hat die Aufsichtsbehörde die nach Abs. 1 weiter geltenden Betriebsgenehmigungen zum ersten Mal im Sinn des § 4 Abs. 3 zu überprüfen.

(3) Ist im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes einer Verwertungsgesellschaft in der Rechtsform des Vereins eine Betriebsgenehmigung erteilt, so hat sie innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihren Betrieb auf eine Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft zu übertragen; auf die Übertragung sind §§ 6 und 39 sinngemäß anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sie in der Rechtsform des Vereins weitergeführt werden.

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