§ 41 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
§ 41 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Mit 30seit 01.06.2016 weggefallen. Juni 2006 treten außer Kraft

1.

das Bundesgesetz betreffend Unternehmen zur Nutzbarmachung von Vortrags-, Aufführungs- oder Senderechten an Sprachwerken und an Werken der Tonkunst (Verwertungsgesellschaftengesetz), BGBl. Nr. 112/1936,

2.

Artikel II, Artikel III, ausgenommen § 1 Abs. 3, § 2 und § 4 Abs. 2, sowie Artikel IV des Bundesgesetzes, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 1980 – UrhG-Nov 1980), BGBl. Nr. 321/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 151/1996,

3.

die Verordnung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betreffend die im Verwertungsgesellschaftengesetz BGBl. Nr. 112/1936 vorgesehenen Schiedskommissionen, BGBl. Nr. 188/1936.

(2) Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen der in Abs. 1 aufgehobenen Vorschriften, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.05.2016
§ 41 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Mit 30seit 01.06.2016 weggefallen. Juni 2006 treten außer Kraft

1.

das Bundesgesetz betreffend Unternehmen zur Nutzbarmachung von Vortrags-, Aufführungs- oder Senderechten an Sprachwerken und an Werken der Tonkunst (Verwertungsgesellschaftengesetz), BGBl. Nr. 112/1936,

2.

Artikel II, Artikel III, ausgenommen § 1 Abs. 3, § 2 und § 4 Abs. 2, sowie Artikel IV des Bundesgesetzes, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 1980 – UrhG-Nov 1980), BGBl. Nr. 321/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 151/1996,

3.

die Verordnung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betreffend die im Verwertungsgesellschaftengesetz BGBl. Nr. 112/1936 vorgesehenen Schiedskommissionen, BGBl. Nr. 188/1936.

(2) Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen der in Abs. 1 aufgehobenen Vorschriften, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten