§ 9 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
§ 9 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Die Aufsichtsbehörde hat einer Verwertungsgesellschaft durch Bescheid die entsprechenden Aufträge zu erteilen, wenn

1.

die Organisationsvorschriften der Verwertungsgesellschaft den Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen;

2.

die Verwertungsgesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde (§ 7 Abs. 2 und § 8) nicht nachkommt oder der Aufsichtsbehörde die Ausübung des Teilnahmerechts nach § 7 Abs. 3 verweigert;

3.

die Verwertungsgesellschaft die sonstigen ihr nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht gehörig erfüllt.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat im Bescheid nach Absseit 01.06.2016 weggefallen. 1 eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Verwertungsgesellschaft dem Auftrag nachkommen muss; die Frist kann auf Antrag der Verwertungsgesellschaft aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden.

(3) Wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Abs. 1 Z 3 nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt, kann die Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaft mit Bescheid auftragen, das hiefür verantwortliche Organ abzuberufen; Abs. 2 gilt auch für diesen Bescheid.

(4) Die Aufsichtsbehörde hat die Betriebsgenehmigung zu widerrufen, wenn

1.

die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 3 innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachkommt;

2.

wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Abs. 1 Z 3 nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt und ein Auftrag nach Abs. 3 nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist;

3.

die Verwertungsgesellschaft die Pflichtverletzung auch nach Abberufung des verantwortlichen Organs nach Abs. 3 fortsetzt.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.05.2016
§ 9 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Die Aufsichtsbehörde hat einer Verwertungsgesellschaft durch Bescheid die entsprechenden Aufträge zu erteilen, wenn

1.

die Organisationsvorschriften der Verwertungsgesellschaft den Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen;

2.

die Verwertungsgesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde (§ 7 Abs. 2 und § 8) nicht nachkommt oder der Aufsichtsbehörde die Ausübung des Teilnahmerechts nach § 7 Abs. 3 verweigert;

3.

die Verwertungsgesellschaft die sonstigen ihr nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht gehörig erfüllt.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat im Bescheid nach Absseit 01.06.2016 weggefallen. 1 eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Verwertungsgesellschaft dem Auftrag nachkommen muss; die Frist kann auf Antrag der Verwertungsgesellschaft aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden.

(3) Wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Abs. 1 Z 3 nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt, kann die Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaft mit Bescheid auftragen, das hiefür verantwortliche Organ abzuberufen; Abs. 2 gilt auch für diesen Bescheid.

(4) Die Aufsichtsbehörde hat die Betriebsgenehmigung zu widerrufen, wenn

1.

die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 3 innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachkommt;

2.

wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Abs. 1 Z 3 nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt und ein Auftrag nach Abs. 3 nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist;

3.

die Verwertungsgesellschaft die Pflichtverletzung auch nach Abberufung des verantwortlichen Organs nach Abs. 3 fortsetzt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten