§ 368 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

Wird aber bewiesen(1) Der Besitzer ist redlich, daßwenn er weder weiß noch vermuten muss, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Beim Erwerb von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens genügt der gute Glaube an die Befugnis des Veräußerers, über die Sache zu verfügen.

(2) Beweist der Eigentümer, dass der Besitzer entweder schon aus der Natur der an sich gebrachten Sache, oder aus dem auffallend zuihrem auffällig geringen Preise derselbenPreis, oder aus den ihm bekannten persönlichen Eigenschaften seines VormannesVormanns, aus dessen GewerbeUnternehmen oder andern Verhältnissenaus anderen Umständen einen gegründeten Verdacht gegen die Redlichkeit seines Besitzes hätte schöpfen können;müssen, so muß er als ein unredlicherhat der Besitzer die Sache dem Eigenthümer abtretenEigentümer zu überlassen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2006

Wird aber bewiesen(1) Der Besitzer ist redlich, daßwenn er weder weiß noch vermuten muss, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Beim Erwerb von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens genügt der gute Glaube an die Befugnis des Veräußerers, über die Sache zu verfügen.

(2) Beweist der Eigentümer, dass der Besitzer entweder schon aus der Natur der an sich gebrachten Sache, oder aus dem auffallend zuihrem auffällig geringen Preise derselbenPreis, oder aus den ihm bekannten persönlichen Eigenschaften seines VormannesVormanns, aus dessen GewerbeUnternehmen oder andern Verhältnissenaus anderen Umständen einen gegründeten Verdacht gegen die Redlichkeit seines Besitzes hätte schöpfen können;müssen, so muß er als ein unredlicherhat der Besitzer die Sache dem Eigenthümer abtretenEigentümer zu überlassen.