§ 101b BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 101b BörseG (1weggefallen) Bis zur Rechtskraft des Konzessionsbescheides an ein Börseunternehmen für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse haben die Wiener Börsekammer und ihre Organe ihre Zuständigkeiten auf der Rechtsgrundlage des Börsegesetzes 1989 in der Fassung des BGBl. Nr. 753/1996 wahrzunehmenseit 03.01.2018 weggefallen. Der Eintritt der Rechtskraft dieses Konzessionsbescheides ist durch den Bundesminister für Finanzen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

(2) Unbeschadet Art. XIII ff. EGZPO treten, soweit in anderen Rechtsvorschriften auf das „Statut“ einer Börse Bezug genommen wird, an dessen Stelle die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des betreffenden Börseunternehmens.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.1998 bis 02.01.2018
§ 101b BörseG (1weggefallen) Bis zur Rechtskraft des Konzessionsbescheides an ein Börseunternehmen für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse haben die Wiener Börsekammer und ihre Organe ihre Zuständigkeiten auf der Rechtsgrundlage des Börsegesetzes 1989 in der Fassung des BGBl. Nr. 753/1996 wahrzunehmenseit 03.01.2018 weggefallen. Der Eintritt der Rechtskraft dieses Konzessionsbescheides ist durch den Bundesminister für Finanzen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

(2) Unbeschadet Art. XIII ff. EGZPO treten, soweit in anderen Rechtsvorschriften auf das „Statut“ einer Börse Bezug genommen wird, an dessen Stelle die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des betreffenden Börseunternehmens.

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