§ 95 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 95 BörseG (1weggefallen) Sofern ein Börsemitglied einen Antrag auf Zulassung von Derivatkontrakten gemäß § 1 Z 6 litseit 03.01.2018 weggefallen. d bis j WAG 2007 zum Börsehandel stellt, ist § 72 sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag ist § 64 sinngemäß anzuwenden.

(3) Für die Bekanntmachung der Aufnahme des Börsehandels, die Kursermittlung und Veröffentlichung der Kurse gelten die Bestimmungen des § 59 und des § 10 KMG sinngemäß.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2007)

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.04.2009 bis 02.01.2018
§ 95 BörseG (1weggefallen) Sofern ein Börsemitglied einen Antrag auf Zulassung von Derivatkontrakten gemäß § 1 Z 6 litseit 03.01.2018 weggefallen. d bis j WAG 2007 zum Börsehandel stellt, ist § 72 sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag ist § 64 sinngemäß anzuwenden.

(3) Für die Bekanntmachung der Aufnahme des Börsehandels, die Kursermittlung und Veröffentlichung der Kurse gelten die Bestimmungen des § 59 und des § 10 KMG sinngemäß.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2007)

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