§ 28 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 28 BörseG (1weggefallen) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Börsegeschäften ist der Einwand, daß dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unstatthaftseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Werden an einer anerkannten in- oder ausländischen Wertpapierbörse Optionen und Finanzterminkontrakte gehandelt und dafür Kurse veröffentlicht, so ist der Einwand von Spiel und Wette bei Rechtsstreitigkeiten aus diesen Geschäften von wem auch immer unzulässig.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.12.1989 bis 02.01.2018
§ 28 BörseG (1weggefallen) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Börsegeschäften ist der Einwand, daß dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unstatthaftseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Werden an einer anerkannten in- oder ausländischen Wertpapierbörse Optionen und Finanzterminkontrakte gehandelt und dafür Kurse veröffentlicht, so ist der Einwand von Spiel und Wette bei Rechtsstreitigkeiten aus diesen Geschäften von wem auch immer unzulässig.

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