§ 21 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
Sonstigen Personen, die ein Interesse am Besuch der Börseversammlungen haben, kann der Zutritt zur Börse gestattet werden, wenn dadurch die Ordnung an der Börse nicht beeinträchtigt wird§ 21 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. Solche Personen dürfen jedoch an der Börse keine Geschäfte abschließen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.12.1989 bis 02.01.2018
Sonstigen Personen, die ein Interesse am Besuch der Börseversammlungen haben, kann der Zutritt zur Börse gestattet werden, wenn dadurch die Ordnung an der Börse nicht beeinträchtigt wird§ 21 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. Solche Personen dürfen jedoch an der Börse keine Geschäfte abschließen.

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