§ 13 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 13 BörseG (1weggefallen) Das Börseunternehmen hat Allgemeine Geschäftsbedingungen aufzustellen, die, wie auch jede Änderung derselben, von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, zu bewilligen sindseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben insbesondere

1.

Regeln über die Börsemitgliedschaft,

2.

Regeln über die Börsezeit,

3.

Regeln über den Börseort,

4.

die Handelsregeln nach § 26,

5.

die für den Handel an der Warenbörse geltenden Handelsbräuche,

6.

das Veröffentlichungsorgan, in dem alle für den Börsehandel wichtigen Tatsachen zu verlautbaren sind,

zu enthalten.

(3) Die Börsemitgliedschaft setzt die Zulassung durch das Börseunternehmen voraus. Sie darf nicht auf Mitglieder mit Sitz im Inland beschränkt werden. Das Börseunternehmen hat diesbezüglich klare, nicht diskriminierende und auf objektiven Kriterien beruhende Regeln für die Zulassung zur Börse festzulegen. Das Börseunternehmen entscheidet auch über den Ausschluss von der Börsemitgliedschaft.

(4) Das Börseunternehmen kann Beginn und Ende der Börsezeit im Einzelfall abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmen oder Börseversammlungen überhaupt ansetzen oder überhaupt entfallen lassen, wenn es wichtige Umstände im öffentlichen Interesse oder zur Gewährleistung eines geordneten Börsehandels oder zum Schutz der am Börseverkehr interessierten Personen verlangen oder wenn durch sonstige Umstände ein geordneter Ablauf des Handels nicht gewährleistet ist.

(5) Die Bestimmung von Börsezeit und Börseort, soweit der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln betroffen ist, darf erst nach vorheriger Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank erfolgen.

(6) Das Börseunternehmen hat eine Gebührenordnung aufzustellen, mit der unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze und des volkswirtschaftlichen Interesses am funktionsfähigen Börsehandel Gebühren für

1.

die Mitgliedschaft,

2.

die Berechtigung für Börsebesucher und sonstige Eintrittsberechtigte,

3.

die Benützung der Einrichtungen der Börse, insbesondere der Handels- und Abwicklungssysteme,

4.

die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel sowie die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen gemäß § 81 und

5.

die Inanspruchnahme sonstiger von der Börse erbrachter Leistungen

festzulegen sind. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen; die Gebühren sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen bedürfen nicht der Bewilligung gemäß Abs. 1.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.11.2007 bis 02.01.2018
§ 13 BörseG (1weggefallen) Das Börseunternehmen hat Allgemeine Geschäftsbedingungen aufzustellen, die, wie auch jede Änderung derselben, von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, zu bewilligen sindseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben insbesondere

1.

Regeln über die Börsemitgliedschaft,

2.

Regeln über die Börsezeit,

3.

Regeln über den Börseort,

4.

die Handelsregeln nach § 26,

5.

die für den Handel an der Warenbörse geltenden Handelsbräuche,

6.

das Veröffentlichungsorgan, in dem alle für den Börsehandel wichtigen Tatsachen zu verlautbaren sind,

zu enthalten.

(3) Die Börsemitgliedschaft setzt die Zulassung durch das Börseunternehmen voraus. Sie darf nicht auf Mitglieder mit Sitz im Inland beschränkt werden. Das Börseunternehmen hat diesbezüglich klare, nicht diskriminierende und auf objektiven Kriterien beruhende Regeln für die Zulassung zur Börse festzulegen. Das Börseunternehmen entscheidet auch über den Ausschluss von der Börsemitgliedschaft.

(4) Das Börseunternehmen kann Beginn und Ende der Börsezeit im Einzelfall abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmen oder Börseversammlungen überhaupt ansetzen oder überhaupt entfallen lassen, wenn es wichtige Umstände im öffentlichen Interesse oder zur Gewährleistung eines geordneten Börsehandels oder zum Schutz der am Börseverkehr interessierten Personen verlangen oder wenn durch sonstige Umstände ein geordneter Ablauf des Handels nicht gewährleistet ist.

(5) Die Bestimmung von Börsezeit und Börseort, soweit der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln betroffen ist, darf erst nach vorheriger Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank erfolgen.

(6) Das Börseunternehmen hat eine Gebührenordnung aufzustellen, mit der unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze und des volkswirtschaftlichen Interesses am funktionsfähigen Börsehandel Gebühren für

1.

die Mitgliedschaft,

2.

die Berechtigung für Börsebesucher und sonstige Eintrittsberechtigte,

3.

die Benützung der Einrichtungen der Börse, insbesondere der Handels- und Abwicklungssysteme,

4.

die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel sowie die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen gemäß § 81 und

5.

die Inanspruchnahme sonstiger von der Börse erbrachter Leistungen

festzulegen sind. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen; die Gebühren sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen bedürfen nicht der Bewilligung gemäß Abs. 1.

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