§ 6 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Jeder der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor der FMA jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für den Fall, daß die qualifizierte Beteiligung über ein Börseunternehmen gehalten werden soll, das der Bewilligungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 unterliegt.

(2) Jeder der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder daß das Börseunternehmen sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, schriftlich anzuzeigen.

(3) Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 3 Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.

(4) Die Anzeigepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Börseunternehmen.

(5) Die Börseunternehmen haben der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben die Börseunternehmen der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder aus den auf Grund der §§ 91 bis 94 erhaltenen Informationen ergibt. Die Börseunternehmen haben die gemäß diesem Absatz der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, anzuzeigenden Angaben auch in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zu veröffentlichen.

(6) Besteht die Gefahr, daß der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluß den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Börseunternehmens zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

1.

Maßnahmen im Sinne des § 45 Abs. 3 oder

2.

der Antrag bei dem für den Sitz des Börseunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden,

a)

für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder

b)

bis zum Kauf dieser Aktien durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Abs. 3;

der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

(7) Die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hat geeignete Maßnahmen gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 3 oder ohne eine Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden, ruhen

1.

bis zur Feststellung der FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, daß der Erwerb der Beteiligung gemäß Abs. 3 nicht untersagt worden wäre oder

2.

bis zur Feststellung der FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, daß der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

(8) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 6, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 7 hat die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, beim gemäß Abs.§ 6 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihm bekannt wird, daß die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Börseunternehmen und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Anteilseigner haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt werden, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

BörseG (9weggefallen) Soweit Vorgänge im Sinne von Absseit 03.01.2018 weggefallen. 1 und 2 gemäß § 7 Abs. 1 bewilligungspflichtig sind, sind die Abs. 1 bis 4 und 5 erster Satz nicht anzuwenden.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.11.2007 bis 02.01.2018
(1) Jeder der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor der FMA jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für den Fall, daß die qualifizierte Beteiligung über ein Börseunternehmen gehalten werden soll, das der Bewilligungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 unterliegt.

(2) Jeder der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder daß das Börseunternehmen sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, schriftlich anzuzeigen.

(3) Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 3 Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.

(4) Die Anzeigepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Börseunternehmen.

(5) Die Börseunternehmen haben der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben die Börseunternehmen der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder aus den auf Grund der §§ 91 bis 94 erhaltenen Informationen ergibt. Die Börseunternehmen haben die gemäß diesem Absatz der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, anzuzeigenden Angaben auch in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zu veröffentlichen.

(6) Besteht die Gefahr, daß der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluß den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Börseunternehmens zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

1.

Maßnahmen im Sinne des § 45 Abs. 3 oder

2.

der Antrag bei dem für den Sitz des Börseunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden,

a)

für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder

b)

bis zum Kauf dieser Aktien durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Abs. 3;

der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

(7) Die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hat geeignete Maßnahmen gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 3 oder ohne eine Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden, ruhen

1.

bis zur Feststellung der FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, daß der Erwerb der Beteiligung gemäß Abs. 3 nicht untersagt worden wäre oder

2.

bis zur Feststellung der FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, daß der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

(8) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 6, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 7 hat die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, beim gemäß Abs.§ 6 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihm bekannt wird, daß die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Börseunternehmen und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Anteilseigner haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt werden, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

BörseG (9weggefallen) Soweit Vorgänge im Sinne von Absseit 03.01.2018 weggefallen. 1 und 2 gemäß § 7 Abs. 1 bewilligungspflichtig sind, sind die Abs. 1 bis 4 und 5 erster Satz nicht anzuwenden.

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