§ 392 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2003 bis 31.12.9999

Wird die gefundene Sache innerhalbDer Finder hat gegen den, dem der Jahresfrist von niemanden mit Recht angesprochenFundgegenstand ausgefolgt wird, so erhält der Finder das Recht, die Sache oder den daraus gelösten Werth zu benützen. Meldet sich der vorige Inhaber in der Folge, so muß ihm nach Abzug der KostenAnspruch auf Finderlohn und auf Ersatz des Finderlohnes die Sache, oder der gelöste Werth sammt den etwa daraus gezogenen Zinsen zurückgestellt werden. Erst nach der Verjährungszeit erlangt der Finder, gleich einem redlichen Besitzer, das Eigenthumsrechtnotwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes.

Stand vor dem 31.01.2003

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.01.2003

Wird die gefundene Sache innerhalbDer Finder hat gegen den, dem der Jahresfrist von niemanden mit Recht angesprochenFundgegenstand ausgefolgt wird, so erhält der Finder das Recht, die Sache oder den daraus gelösten Werth zu benützen. Meldet sich der vorige Inhaber in der Folge, so muß ihm nach Abzug der KostenAnspruch auf Finderlohn und auf Ersatz des Finderlohnes die Sache, oder der gelöste Werth sammt den etwa daraus gezogenen Zinsen zurückgestellt werden. Erst nach der Verjährungszeit erlangt der Finder, gleich einem redlichen Besitzer, das Eigenthumsrechtnotwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes.