§ 393 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2003 bis 31.12.9999

Wer immer die in den §§ 388 - 392 angeführten Vorschriften außer Acht läßt(1) Der Finderlohn beträgt bei verlorenen Sachen 10 vH, haftet für alle schädliche Folgenbei vergessenen Sachen 5 vH des gemeinen Wertes. Läßt sieÜbersteigt der Finder außer Achtgemeine Wert 2 000 Euro, so verwirkt er auchbeträgt der Finderlohn in Rücksicht des Übermaßes die Hälfte dieser Hundertersätze.

(2) Bei unschätzbaren Sachen und solchen, deren Wiedererlangung für den Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist, ist der Finderlohn nach billigem Ermessen festzulegen; hierbei ist auf die Grundsätze des Abs. 1, auf die dem Finder entstandene Mühe und macht sichauf den dem Verlustträger durch die Wiedererlangung der gefundenen Sache verschafften Vorteil Bedacht zu Folge des Strafgesetzbuches noch überdieß nach Umständen des Betruges schuldignehmen.

Stand vor dem 31.01.2003

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.01.2003

Wer immer die in den §§ 388 - 392 angeführten Vorschriften außer Acht läßt(1) Der Finderlohn beträgt bei verlorenen Sachen 10 vH, haftet für alle schädliche Folgenbei vergessenen Sachen 5 vH des gemeinen Wertes. Läßt sieÜbersteigt der Finder außer Achtgemeine Wert 2 000 Euro, so verwirkt er auchbeträgt der Finderlohn in Rücksicht des Übermaßes die Hälfte dieser Hundertersätze.

(2) Bei unschätzbaren Sachen und solchen, deren Wiedererlangung für den Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist, ist der Finderlohn nach billigem Ermessen festzulegen; hierbei ist auf die Grundsätze des Abs. 1, auf die dem Finder entstandene Mühe und macht sichauf den dem Verlustträger durch die Wiedererlangung der gefundenen Sache verschafften Vorteil Bedacht zu Folge des Strafgesetzbuches noch überdieß nach Umständen des Betruges schuldignehmen.