§ 73 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses, sein Stellvertreter sowie der Disziplinaranwalt und die dem Untersuchungskommissär beigegebene rechtskundige Person haben, wenn sie nicht Mitglieder einer Länderkammer sind, eine im Einzelfall vom Kammervorstand zu bestimmende angemessene Entschädigung zu erhalten§ 73 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2019
Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses, sein Stellvertreter sowie der Disziplinaranwalt und die dem Untersuchungskommissär beigegebene rechtskundige Person haben, wenn sie nicht Mitglieder einer Länderkammer sind, eine im Einzelfall vom Kammervorstand zu bestimmende angemessene Entschädigung zu erhalten§ 73 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

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