§ 57 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Bei jeder Länderkammer ist ein Disziplinarausschuß einzurichten§ 57 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen. Dieser erkennt in erster Instanz über Disziplinarvergehen.

(2) Der Disziplinarausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die beide rechtskundig sein müssen, und aus je vier Mitgliedern und einem Ersatzmitglied je Sektion. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von den Sektionsangehörigen gewählt.

(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Kammervorstand bestellt.

(4) Der Disziplinarausschuß verhandelt und entscheidet in dreigliedrigen Senaten unter Leitung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Vom Vorsitzenden sind für Dauer der Funktionsperiode für jede Sektion zwei Senate einzurichten, denen er zwei Angehörige der Sektion als Beisitzer zuzuteilen hat. Der Vorsitzende hat die Zuständigkeit der Senate festzulegen.

(5) Kann für eine Sektion kein Senat gebildet werden, der den Bestimmungen des Abs. 4 entspricht, hat der Vorsitzende den Fall einem anderen Senat zuzuweisen.

(6) Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.

(7) Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.1994 bis 30.06.2019
(1) Bei jeder Länderkammer ist ein Disziplinarausschuß einzurichten§ 57 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen. Dieser erkennt in erster Instanz über Disziplinarvergehen.

(2) Der Disziplinarausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die beide rechtskundig sein müssen, und aus je vier Mitgliedern und einem Ersatzmitglied je Sektion. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von den Sektionsangehörigen gewählt.

(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Kammervorstand bestellt.

(4) Der Disziplinarausschuß verhandelt und entscheidet in dreigliedrigen Senaten unter Leitung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Vom Vorsitzenden sind für Dauer der Funktionsperiode für jede Sektion zwei Senate einzurichten, denen er zwei Angehörige der Sektion als Beisitzer zuzuteilen hat. Der Vorsitzende hat die Zuständigkeit der Senate festzulegen.

(5) Kann für eine Sektion kein Senat gebildet werden, der den Bestimmungen des Abs. 4 entspricht, hat der Vorsitzende den Fall einem anderen Senat zuzuweisen.

(6) Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.

(7) Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

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