§ 33 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Bundeskammer kann unverbindliche Honorarleitlinien für Ziviltechnikerleistungen erlassen§ 33 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen. Dabei ist der Leistung und dem Aufwand sowie den gesamtwirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Honorarleitlinien sind in den Nachrichten der Bundeskammer und der Länderkammern kundzumachen.

(2) Die Bundeskammer kann mit Gebietskörperschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechtes von den Honorarleitlinien abweichende Vereinbarungen über Honorare für Ziviltechnikerleistungen abschließen. Sie kann zum Abschluß solcher Vereinbarungen auch die Länderkammern ermächtigen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.1994 bis 30.06.2019
(1) Die Bundeskammer kann unverbindliche Honorarleitlinien für Ziviltechnikerleistungen erlassen§ 33 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen. Dabei ist der Leistung und dem Aufwand sowie den gesamtwirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Honorarleitlinien sind in den Nachrichten der Bundeskammer und der Länderkammern kundzumachen.

(2) Die Bundeskammer kann mit Gebietskörperschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechtes von den Honorarleitlinien abweichende Vereinbarungen über Honorare für Ziviltechnikerleistungen abschließen. Sie kann zum Abschluß solcher Vereinbarungen auch die Länderkammern ermächtigen.

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