§ 12 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Sektionsvorsitzende und sein Stellvertreter werden in je einem Wahlgang vom Sektionsvorstand aus den Reihen seiner Mitglieder, die dem Kammervorstand angehören, gewählt§ 12 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen. Der Präsident der Länderkammer und sein Stellvertreter können nicht gleichzeitig Sektionsvorsitzender oder dessen Stellvertreter sein.

(2) Der Sektionsvorsitzende vertritt die Länderkammer in sektionseigenen Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Präsidenten nach außen. Er beruft die Sitzungen des Sektionsvorstandes ein und führt in diesen den Vorsitz. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse. Im Falle seiner Verhinderung hat ihn sein Stellvertreter zu vertreten.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.1994 bis 30.06.2019
(1) Der Sektionsvorsitzende und sein Stellvertreter werden in je einem Wahlgang vom Sektionsvorstand aus den Reihen seiner Mitglieder, die dem Kammervorstand angehören, gewählt§ 12 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen. Der Präsident der Länderkammer und sein Stellvertreter können nicht gleichzeitig Sektionsvorsitzender oder dessen Stellvertreter sein.

(2) Der Sektionsvorsitzende vertritt die Länderkammer in sektionseigenen Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Präsidenten nach außen. Er beruft die Sitzungen des Sektionsvorstandes ein und führt in diesen den Vorsitz. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse. Im Falle seiner Verhinderung hat ihn sein Stellvertreter zu vertreten.

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