§ 18 UFG Besondere Förderungsvoraussetzungen

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.01.2008 bis 31.12.9999

Die Förderung setzt voraus, daß

1.

die Maßnahme erst nach Einbringung des Ansuchens in Angriff genommen wurde. Dies gilt nicht für Vorleistungen, für Sofortmaßnahmen gemäß § 122 Abs. 1 und § 138 Abs. 3 WRG, im Falle eines Notstandes sowie für Teile einer Anlage, die nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens hergestellt wurden und

2.

das Ansuchen mit Ausnahme solcher nach § 17 Abs. 2 oder § 17 Abs. 2 § 17a im Wege des Amtes der Landesregierung bei der Abwicklungsstelle eingebracht wird und das Land die Maßnahme begutachtet hat.

Stand vor dem 11.01.2008

In Kraft vom 15.08.1997 bis 11.01.2008

Die Förderung setzt voraus, daß

1.

die Maßnahme erst nach Einbringung des Ansuchens in Angriff genommen wurde. Dies gilt nicht für Vorleistungen, für Sofortmaßnahmen gemäß § 122 Abs. 1 und § 138 Abs. 3 WRG, im Falle eines Notstandes sowie für Teile einer Anlage, die nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens hergestellt wurden und

2.

das Ansuchen mit Ausnahme solcher nach § 17 Abs. 2 oder § 17 Abs. 2 § 17a im Wege des Amtes der Landesregierung bei der Abwicklungsstelle eingebracht wird und das Land die Maßnahme begutachtet hat.

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