§ 15a TSG

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2003 bis 31.12.9999

§ 15a. (1) Küchenabfälle oder Speisereste aus, die von internationalen Transportmitteln, wie Schiffen, Speisewagen oder Flugzeugen, Speisewagen und Schiffsküchenstammen, dürfen an Tiere nicht verfüttert werden.

(2) Wer andere als die in Abs. 1 genannten SpeiseresteDie Verfütterung von Küchenabfällen und wer SchlachtabfälleSpeiseresten an Klauentiere verfüttern will, bedarf hiefür einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine BewilligungNutz- und Wildtiere ist nicht erforderlich, wenn im eigenen Haushalt des Tierhalters angefallene Speisereste an Tiere des eigenen Bestandes verfüttert werden. Diese Speisereste müssen aber vor dem Verfüttern wenigstens durch eine halbe Stunde auf mindestens 95 Grad C erhitzt werdenverboten.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daßDer Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann unter Bedachtnahme auf die Speisereste und Schlachtabfälle vor dem Verfüttern wenigstens durch eine halbe Stunde auf mindestens 95 Grad C erhitzt werden. Die Bewilligung ist unter Vorschreibungjeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernisse der für die VerhütungVerhinderung der Verbreitung von Tierseuchen erforderlichen Bedingungenund des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ verfügen, dass Küchenabfälle und Auflagen zu erteilen.

(3a) Speisereste und Schlachtabfälle dürfen nach der Hitzebehandlung gemäß, die nicht unter Abs. 3 nur zur Fütterung von

1.

Mastschweinen verwendet werden, wobei die hiemit gefütterten Mastschweine diesen Betrieb nur zur Schlachtung verlassen dürfen, oder

2.

anderen Kategorien von Schweinen verwendet werden, wobei alle Schweine, die sich im jeweiligen Betrieb befinden, diesen Betrieb nur zur Schlachtung verlassen dürfen.

(4) Die Einhaltung der1 fallen, unter bestimmten Bedingungen und Auflagen dermit Bewilligung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Amtstierärzte zu überwachengesammelt und an Schweine verfüttert werden dürfen.

Stand vor dem 30.09.2003

In Kraft vom 01.05.1998 bis 30.09.2003

§ 15a. (1) Küchenabfälle oder Speisereste aus, die von internationalen Transportmitteln, wie Schiffen, Speisewagen oder Flugzeugen, Speisewagen und Schiffsküchenstammen, dürfen an Tiere nicht verfüttert werden.

(2) Wer andere als die in Abs. 1 genannten SpeiseresteDie Verfütterung von Küchenabfällen und wer SchlachtabfälleSpeiseresten an Klauentiere verfüttern will, bedarf hiefür einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine BewilligungNutz- und Wildtiere ist nicht erforderlich, wenn im eigenen Haushalt des Tierhalters angefallene Speisereste an Tiere des eigenen Bestandes verfüttert werden. Diese Speisereste müssen aber vor dem Verfüttern wenigstens durch eine halbe Stunde auf mindestens 95 Grad C erhitzt werdenverboten.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daßDer Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann unter Bedachtnahme auf die Speisereste und Schlachtabfälle vor dem Verfüttern wenigstens durch eine halbe Stunde auf mindestens 95 Grad C erhitzt werden. Die Bewilligung ist unter Vorschreibungjeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernisse der für die VerhütungVerhinderung der Verbreitung von Tierseuchen erforderlichen Bedingungenund des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ verfügen, dass Küchenabfälle und Auflagen zu erteilen.

(3a) Speisereste und Schlachtabfälle dürfen nach der Hitzebehandlung gemäß, die nicht unter Abs. 3 nur zur Fütterung von

1.

Mastschweinen verwendet werden, wobei die hiemit gefütterten Mastschweine diesen Betrieb nur zur Schlachtung verlassen dürfen, oder

2.

anderen Kategorien von Schweinen verwendet werden, wobei alle Schweine, die sich im jeweiligen Betrieb befinden, diesen Betrieb nur zur Schlachtung verlassen dürfen.

(4) Die Einhaltung der1 fallen, unter bestimmten Bedingungen und Auflagen dermit Bewilligung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Amtstierärzte zu überwachengesammelt und an Schweine verfüttert werden dürfen.

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