§ 94a SPG Sprachliche Gleichbehandlung

Sicherheitspolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2022 bis 31.12.9999
§ 94a.Paragraph 94 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männeralle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Stand vor dem 13.04.2022

In Kraft vom 01.01.2005 bis 13.04.2022
§ 94a.Paragraph 94 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männeralle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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