§ 55a SPG Fälle der Sicherheitsüberprüfung

Sicherheitspolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Sicherheitsüberprüfung darf erfolgen:
    1. 1.Ziffer einszur Sicherung gesetzmäßiger Amtsausübung oder der Geheimhaltung vertraulicher Information;
    2. 2.Ziffer 2für Zwecke des vorbeugenden Schutzes von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen (§ 22 Abs. 1 Z 2) und von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte (§ 22 Abs. 1 Z 3) hinsichtlich von Menschen, die sich im räumlichen Umfeld des Geschützten aufhalten.für Zwecke des vorbeugenden Schutzes von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2,) und von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3,) hinsichtlich von Menschen, die sich im räumlichen Umfeld des Geschützten aufhalten.
  2. (2)Absatz 2Eine Sicherheitsüberprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 hat zu erfolgen:Eine Sicherheitsüberprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsauf Ersuchen jener Behörde, in deren Planstellenbereich der Betroffene einen Arbeitsplatz wahrnimmt oder anstrebt, bei dem er verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt auszuüben oder maßgebenden Einfluß auf das Zustandekommen sonstiger Verwaltungsakte oder anderer wichtiger behördlicher Entscheidungen zu nehmen hat oder dessen angestrebte oder wahrgenommene Tätigkeit im Auftrag der Behörde sonst den Zugang zu vertraulichen Informationen im Sinne des § 55 Abs. 3 Z 1 unerlässlich macht;auf Ersuchen jener Behörde, in deren Planstellenbereich der Betroffene einen Arbeitsplatz wahrnimmt oder anstrebt, bei dem er verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt auszuüben oder maßgebenden Einfluß auf das Zustandekommen sonstiger Verwaltungsakte oder anderer wichtiger behördlicher Entscheidungen zu nehmen hat oder dessen angestrebte oder wahrgenommene Tätigkeit im Auftrag der Behörde sonst den Zugang zu vertraulichen Informationen im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins, unerlässlich macht;
    2. 2.Ziffer 2auf Ersuchen des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vor der Erteilung eines Exequatur zugunsten des Leiters einer konsularischen Vertretung oder des Agrement zugunsten des Leiters einer diplomatischen Mission;
    3. 3.Ziffer 3auf begründetes Ersuchen jenes Unternehmens, in dem der Betroffene eine Tätigkeit wahrnimmt oder anstrebt, bei der er Zugang zu vertraulicher Information hat, deren Verwertung im Ausland (§ 124 StGB) eine Schädigung des Unternehmens bewirken würde;auf begründetes Ersuchen jenes Unternehmens, in dem der Betroffene eine Tätigkeit wahrnimmt oder anstrebt, bei der er Zugang zu vertraulicher Information hat, deren Verwertung im Ausland (Paragraph 124, StGB) eine Schädigung des Unternehmens bewirken würde;
    4. 3a.Ziffer 3 aauf begründetes Ersuchen jenes Unternehmens, in dem der Betroffene eine Tätigkeit wahrnimmt oder anstrebt, bei der er Zugang zu vertraulicher Information hat, deren unzulässige Verwertung eine nachhaltige Funktionsstörung oder Zerstörung einer kritischen Infrastruktur (§ 22 Abs. 1 Z 6) bewirken würde;auf begründetes Ersuchen jenes Unternehmens, in dem der Betroffene eine Tätigkeit wahrnimmt oder anstrebt, bei der er Zugang zu vertraulicher Information hat, deren unzulässige Verwertung eine nachhaltige Funktionsstörung oder Zerstörung einer kritischen Infrastruktur (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6,) bewirken würde;
    5. 4.Ziffer 4wenn der Betroffene Zugang zu Informationen erhalten soll, die durch Überwachungsmaßnahmen nach § 136 Abs. 1 Z 3 StPO gewonnen worden sind;wenn der Betroffene Zugang zu Informationen erhalten soll, die durch Überwachungsmaßnahmen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3, StPO gewonnen worden sind;
    6. 5.Ziffer 5wenn der Betroffene mit einem Menschen, der Zugang zu streng geheimer Information hat, im gemeinsamen Haushalt lebt und volljährig ist.
  3. (3)Absatz 3Überdies hat eine Sicherheitsüberprüfung auf Ersuchen eines Organs der Europäischen Gemeinschaften oder einer anderen internationalen Organisation zu erfolgen, wenn ein österreichischer Staatsbürger oder ein Mensch mit Hauptwohnsitz in Österreich eine Tätigkeit ausüben soll, bei der er Zugang zu vertraulicher Information dieser Organisation erhalten soll.
  4. (4)Absatz 4Solange die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 erfüllt sind, darf eine Sicherheitsüberprüfung nach drei Jahren wiederholt werden. Sicherheitsüberprüfungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind nach zwei Jahren zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Mensch nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist die Sicherheitsüberprüfung vor Ablauf dieser Fristen zu wiederholen. Mit ZustimmungEinwilligung des Betroffenen kann ebenfalls eine Sicherheitsüberprüfung vor Ablauf dieser Fristen durchgeführt werden.Solange die Voraussetzungen nach Absatz eins bis 3 erfüllt sind, darf eine Sicherheitsüberprüfung nach drei Jahren wiederholt werden. Sicherheitsüberprüfungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, sind nach zwei Jahren zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Mensch nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist die Sicherheitsüberprüfung vor Ablauf dieser Fristen zu wiederholen. Mit ZustimmungEinwilligung des Betroffenen kann ebenfalls eine Sicherheitsüberprüfung vor Ablauf dieser Fristen durchgeführt werden.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.07.2014 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsEine Sicherheitsüberprüfung darf erfolgen:
    1. 1.Ziffer einszur Sicherung gesetzmäßiger Amtsausübung oder der Geheimhaltung vertraulicher Information;
    2. 2.Ziffer 2für Zwecke des vorbeugenden Schutzes von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen (§ 22 Abs. 1 Z 2) und von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte (§ 22 Abs. 1 Z 3) hinsichtlich von Menschen, die sich im räumlichen Umfeld des Geschützten aufhalten.für Zwecke des vorbeugenden Schutzes von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2,) und von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3,) hinsichtlich von Menschen, die sich im räumlichen Umfeld des Geschützten aufhalten.
  2. (2)Absatz 2Eine Sicherheitsüberprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 hat zu erfolgen:Eine Sicherheitsüberprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsauf Ersuchen jener Behörde, in deren Planstellenbereich der Betroffene einen Arbeitsplatz wahrnimmt oder anstrebt, bei dem er verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt auszuüben oder maßgebenden Einfluß auf das Zustandekommen sonstiger Verwaltungsakte oder anderer wichtiger behördlicher Entscheidungen zu nehmen hat oder dessen angestrebte oder wahrgenommene Tätigkeit im Auftrag der Behörde sonst den Zugang zu vertraulichen Informationen im Sinne des § 55 Abs. 3 Z 1 unerlässlich macht;auf Ersuchen jener Behörde, in deren Planstellenbereich der Betroffene einen Arbeitsplatz wahrnimmt oder anstrebt, bei dem er verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt auszuüben oder maßgebenden Einfluß auf das Zustandekommen sonstiger Verwaltungsakte oder anderer wichtiger behördlicher Entscheidungen zu nehmen hat oder dessen angestrebte oder wahrgenommene Tätigkeit im Auftrag der Behörde sonst den Zugang zu vertraulichen Informationen im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins, unerlässlich macht;
    2. 2.Ziffer 2auf Ersuchen des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vor der Erteilung eines Exequatur zugunsten des Leiters einer konsularischen Vertretung oder des Agrement zugunsten des Leiters einer diplomatischen Mission;
    3. 3.Ziffer 3auf begründetes Ersuchen jenes Unternehmens, in dem der Betroffene eine Tätigkeit wahrnimmt oder anstrebt, bei der er Zugang zu vertraulicher Information hat, deren Verwertung im Ausland (§ 124 StGB) eine Schädigung des Unternehmens bewirken würde;auf begründetes Ersuchen jenes Unternehmens, in dem der Betroffene eine Tätigkeit wahrnimmt oder anstrebt, bei der er Zugang zu vertraulicher Information hat, deren Verwertung im Ausland (Paragraph 124, StGB) eine Schädigung des Unternehmens bewirken würde;
    4. 3a.Ziffer 3 aauf begründetes Ersuchen jenes Unternehmens, in dem der Betroffene eine Tätigkeit wahrnimmt oder anstrebt, bei der er Zugang zu vertraulicher Information hat, deren unzulässige Verwertung eine nachhaltige Funktionsstörung oder Zerstörung einer kritischen Infrastruktur (§ 22 Abs. 1 Z 6) bewirken würde;auf begründetes Ersuchen jenes Unternehmens, in dem der Betroffene eine Tätigkeit wahrnimmt oder anstrebt, bei der er Zugang zu vertraulicher Information hat, deren unzulässige Verwertung eine nachhaltige Funktionsstörung oder Zerstörung einer kritischen Infrastruktur (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6,) bewirken würde;
    5. 4.Ziffer 4wenn der Betroffene Zugang zu Informationen erhalten soll, die durch Überwachungsmaßnahmen nach § 136 Abs. 1 Z 3 StPO gewonnen worden sind;wenn der Betroffene Zugang zu Informationen erhalten soll, die durch Überwachungsmaßnahmen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3, StPO gewonnen worden sind;
    6. 5.Ziffer 5wenn der Betroffene mit einem Menschen, der Zugang zu streng geheimer Information hat, im gemeinsamen Haushalt lebt und volljährig ist.
  3. (3)Absatz 3Überdies hat eine Sicherheitsüberprüfung auf Ersuchen eines Organs der Europäischen Gemeinschaften oder einer anderen internationalen Organisation zu erfolgen, wenn ein österreichischer Staatsbürger oder ein Mensch mit Hauptwohnsitz in Österreich eine Tätigkeit ausüben soll, bei der er Zugang zu vertraulicher Information dieser Organisation erhalten soll.
  4. (4)Absatz 4Solange die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 erfüllt sind, darf eine Sicherheitsüberprüfung nach drei Jahren wiederholt werden. Sicherheitsüberprüfungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind nach zwei Jahren zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Mensch nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist die Sicherheitsüberprüfung vor Ablauf dieser Fristen zu wiederholen. Mit ZustimmungEinwilligung des Betroffenen kann ebenfalls eine Sicherheitsüberprüfung vor Ablauf dieser Fristen durchgeführt werden.Solange die Voraussetzungen nach Absatz eins bis 3 erfüllt sind, darf eine Sicherheitsüberprüfung nach drei Jahren wiederholt werden. Sicherheitsüberprüfungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, sind nach zwei Jahren zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Mensch nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist die Sicherheitsüberprüfung vor Ablauf dieser Fristen zu wiederholen. Mit ZustimmungEinwilligung des Betroffenen kann ebenfalls eine Sicherheitsüberprüfung vor Ablauf dieser Fristen durchgeführt werden.

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