§ 540 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Wer gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung,absichtlich die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begangenVerwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder seine aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern sich ergebenden Pflichten dem Erblasser gegenüber gröblich vernachlässigtzu vereiteln versucht hat, etwa indem er ihn zur Erklärung des letzten Willens gezwungen oder arglistig verleitet, ihn an der Erklärung oder Änderung des letzten Willens gehindert oder einen bereits errichteten letzten Willen unterdrückt hat, ist so lange des Erbrechts unwürdigerbunwürdig, als sichsofern der Verstorbene nicht aus den Umständen entnehmen läßtzu erkennen gegeben hat, daßdass er ihm der Erblasser vergeben habeverziehen hat. Er haftet für jeden einem Dritten dadurch zugefügten Schaden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2016

Wer gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung,absichtlich die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begangenVerwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder seine aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern sich ergebenden Pflichten dem Erblasser gegenüber gröblich vernachlässigtzu vereiteln versucht hat, etwa indem er ihn zur Erklärung des letzten Willens gezwungen oder arglistig verleitet, ihn an der Erklärung oder Änderung des letzten Willens gehindert oder einen bereits errichteten letzten Willen unterdrückt hat, ist so lange des Erbrechts unwürdigerbunwürdig, als sichsofern der Verstorbene nicht aus den Umständen entnehmen läßtzu erkennen gegeben hat, daßdass er ihm der Erblasser vergeben habeverziehen hat. Er haftet für jeden einem Dritten dadurch zugefügten Schaden.