§ 13 SortSG Übertragung des Sortenschutzes

Sortenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999

(1) Die rechtsgeschäftliche Übertragung des Sortenschutzes wird auf schriftlichen Antrag eines der Beteiligten mit der Eintragung in das Sortenschutzregister wirksam. Dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, anzuschließen.

(2) Die Rangordnung wird durch die Reihenfolge der an das SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit gelangten Anträge auf Eintragung bestimmt, vorausgesetzt, dass der Antrag zur Eintragung führt. Gleichzeitig eingelangte Anträge genießen die gleiche Rangordnung.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 01.09.2001 bis 19.07.2002

(1) Die rechtsgeschäftliche Übertragung des Sortenschutzes wird auf schriftlichen Antrag eines der Beteiligten mit der Eintragung in das Sortenschutzregister wirksam. Dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, anzuschließen.

(2) Die Rangordnung wird durch die Reihenfolge der an das SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit gelangten Anträge auf Eintragung bestimmt, vorausgesetzt, dass der Antrag zur Eintragung führt. Gleichzeitig eingelangte Anträge genießen die gleiche Rangordnung.

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