§ 12 SortSG Erteilung des Sortenschutzes

Sortenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999

(1) Die angemeldete Sorte ist vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit ins Sortenschutzregister einzutragen, wenn

1.

sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des Sortenschutzes vorliegen und

2.

eine zulässige Sortenbezeichnung bekannt gegeben wurde.

(2) Dem Sortenschutzinhaber ist über die Eintragung des Sortenschutzrechts ins Sortenschutzregister eine Urkunde auszustellen. Erfolgt keine Eintragung in das Sortenschutzregister, ist vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit ein abweisender Bescheid zu erlassen.

(3) Der Anmelder auf Sortenschutz hat vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Sorten- und Saatgutblatt bis zur Erteilung des Sortenschutzes Anspruch auf eine angemessene Vergütung gegen jeden, der Handlungen setzt, die der Zustimmung des Sortenschutzinhabers gemäß § 4 bedürfen. Dieser Anspruch kann jedoch erst ab der Sortenschutzerteilung geltend gemacht werden und verjährt ein Jahr nach der Bekanntmachung der Sortenschutzerteilung.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 01.09.2001 bis 19.07.2002

(1) Die angemeldete Sorte ist vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit ins Sortenschutzregister einzutragen, wenn

1.

sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des Sortenschutzes vorliegen und

2.

eine zulässige Sortenbezeichnung bekannt gegeben wurde.

(2) Dem Sortenschutzinhaber ist über die Eintragung des Sortenschutzrechts ins Sortenschutzregister eine Urkunde auszustellen. Erfolgt keine Eintragung in das Sortenschutzregister, ist vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit ein abweisender Bescheid zu erlassen.

(3) Der Anmelder auf Sortenschutz hat vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Sorten- und Saatgutblatt bis zur Erteilung des Sortenschutzes Anspruch auf eine angemessene Vergütung gegen jeden, der Handlungen setzt, die der Zustimmung des Sortenschutzinhabers gemäß § 4 bedürfen. Dieser Anspruch kann jedoch erst ab der Sortenschutzerteilung geltend gemacht werden und verjährt ein Jahr nach der Bekanntmachung der Sortenschutzerteilung.

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